Urteil: 100g Crystal Meth für den Eigenbedarf?

Ein Italiener kam aus Rom, um in Tschechien Drogen zu besorgen und wurde dann kurz vor München von der Polizei erwischt. Knapp 100g Crystal Meth in feinster Qualität hatte er im Auto versteckt. Dies sei für seinen Eigenbedarf, so der Angeklagte. Das Amtsgericht München hat nun sein Urteil gesprochen.

Der Sachverhalt

Der in Rom lebende Bankangestellte kaufte in Tschechien knapp 100g Gramm Methamphetamin (Crystal) für 2000 Euro, also für circa 15 bis 20 Euro pro Gramm. Er besorgte die Drogen ausschließlich für seinen Eigenbedarf. Nach seinen Angaben kostet in Rom das Gramm dieser Droge über das 10-fache mehr.

Er versteckte den Großteil der Drogen unter der Rücksitzbank seines angemieteten Renault, zweigte eine kleine Menge für den weiteren Eigenkonsum ab, und versteckte die kleine Menge in einer Box mit Kosmetiktüchern im Handschuhfach. Er fuhr mit dem PKW bis kurz vor München. Dort wurden bei einer routinemäßigen Polizeikontrolle die Drogen entdeckt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München

In der Sitzung des Amtsgerichts München stellte ein Drogensachverständiger fest, dass die Drogen von ganz hervorragender Qualität seien, wie sie aus den entsprechenden Küchen der Tschechei bekannt sind so das Urteil. Dem Angeklagten konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass er mit den Drogen Handel treiben wollte.

Gericht: Reiner Eigenkonsum nicht ausgeschlossen

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich für seinen erheblichen Eigenkonsum bei dieser Reise entsprechend eindecken wollte und er das Risiko der Entdeckung und die weite Strecke nicht auf sich nimmt, um lediglich wenige Gramm zu kaufen. Hier ist durchaus nachvollziehbar, dass zu diesem Zweck eine größere Menge erworben wird, die mit 100 Gramm auch nicht so hoch ist, dass ein reiner Eigenkonsum ausgeschlossen ist. Insoweit gab der Sachverständige an, dass das Methamphetamin auch durchaus längere Zeit haltbar ist, so die Urteilsbegründung.

Strafzumessung des Gerichts

Bei der Höhe der Strafe hat das Gericht unter anderem zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in München seit der Ergreifung bis zur Verhandlung fünf Monate in Untersuchungshaft in einem für ihn fremden Land befunden hat, dessen Sprache er nicht spricht.

Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hier hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte weder in Italien noch in Deutschland vorbestraft ist. Die besonderen Umstände wiederum sieht das Gericht in dem Geständnis, in seiner Abhängigkeit, in seiner Therapiewilligkeit und der Tatsache, dass er bislang ein unbescholtener Bürger war, so das Urteil. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 02.12.2015

AG München PM 16/2016
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Angetrunken zur Hauptverhandlung – Ungebührliches Verhalten?

Mit dem Erscheinen des Angeklagten machte sich massiver Alkoholgeruch im Sitzungssaal breit, der sich besonders verstärkte, als der Angeklagte sprach. Außer den Gerichtspersonen und der Staatsanwältin war sonst niemand außer dem Angeklagten im Raum. Das Amtsgericht verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € – zu Recht?

Der Sachverhalt

Auf den Vorhalt, ob er angetrunken sei, verneinte der Angeklagte und behauptete, nüchtern zu sein. Auf die Frage des Vorsitzenden nach dem letzten Alkoholgenuss, antwortete der Angeklagte: Heute Nacht um 01.00 Uhr. Mit seiner beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen den Ordnungsgeldbeschluss.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, da ein ungebührliches Verhalten des Angeklagten i.S.v. § 178 GVG nicht festzustellen ist, so das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss.

Gemäß § 178 Abs. 1 GVG kann gegen einen Angeklagten, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,- € oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Ungebühr ist dabei ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 178 GVG Rdnr. 2).

Angeklagter war nicht ausreichend angetrunken

Ein ungebührliches Verhalten wird überwiegend dann angenommen, wenn eine in § 178 Abs. 1 GVG genannte Person in angetrunkenem Zustand in einer Sitzung erscheint (OLG Düsseldorf NJW 1989, 241; Meyer-Goßner, StPO, § 178 GVG Rdnr. 3; a.A. OLG Stuttgart, MDR 1989, 763). Ein solches Verhalten kann nach Auffassung des Senats jedoch nur dann als ungebührlich eingestuft werden, wenn es sich nicht nur um eine unerhebliche AngeTrunkenheit handelt und zudem das Ausmaß der Trunkenheit festgestellt worden ist.

Ausmaß der Trunkenheit wurde nicht festgestellt

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte einen Alkoholgeruch ausströmte, nicht jedoch, dass sonstige Anzeichen einer Trunkenheit vorhanden waren. Den Angaben des Angeklagten zufolge lag sein letzter Alkoholkonsum etwa acht Stunden zurück. Da das Amtsgericht keine weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen hat, lässt sich weder der Grad der Trunkenheit des Angeklagten noch der Zeitpunkt des letzten Alkoholkonsums des Angeklagten sicher feststellen. Mithin kann ein ungebührliches Verhalten des Angeklagten vor Gericht nicht angenommen werden.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.06.2004 – 4 Ws 242/04

OLG Hamm
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Streit im Straßenverkehr: „Wie wäre es mit einer Kugel?“

in Junger Mann überquerte einen Zebrastreifen, ohne auf den Verkehr zu achten. Ein Rentner konnte gerade noch rechtzeitig bremsen, berührte ihn aber mit dem Fahrzeug. Es kam zum Streit, bei dem der Rentner gesagt haben soll, dass er ihn erschießen würde. Zuhause fand die Polizei bei dem Rentner eine Smith & Wesson.

Der Sachverhalt

In einem Kreisverkehr mit Zebrastreifen überquerte ein junger Mann die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten (Smombie?). Der 71-jährige Rentner konnte gerade noch rechtzeitig bremsen und berührte mit dem PKW den Fußgänger ganz leicht am Knie. Es kam zu einem Streit.

Streit: Wie wär´s mit einer Kugel?

Dabei soll nach Aussage des Fußgängers der Rentner gesagt haben, dass er eine Waffe im Auto habe und ihn erschießen würde. Der Rentner bestreitet das. Der junge Mann habe an seine Fensterscheibe geschlagen. Daraufhin habe er gesagt: „Hör auf, du spinnst wohl“ und „wenn du nicht aufhörst, dann passiert was. Wie wär´s mit einer Kugel“.

Jedenfalls hatte der Fußgänger so große Angst vor dem Rentner, dass er einen anderen Autofahrer bat, ihm zu helfen. Der Autofahrer folgte dem Rentner, der schließlich mit seinem PKW weiterfuhr, und informierte den jungen Mann über den Wohnort. Der Fußgänger ging zur Polizei und machte eine Anzeige.

Waffenfund in der Wohnung des Rentners

Die Polizei fand in der Wohnung des Rentners in einem Tresor einen Revolver der Fa. Smith & Wesson und eine Selbstladepistole der Firma Fabrique Nationale. Die Waffen wurden sichergestellt. Er besaß nicht die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Es kam zur Anklage wegen unerlaubten Waffenbesitzes.

Die Entscheidung

Der Rentner hat vor Gericht ein Geständnis wegen des Waffenbesitzes abgelegt. Er ist noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist erheblich an Multipler Sklerose erkrankt. Zur Einwirkung auf ihn oder wegen der Tat selbst hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe nicht für notwendig. Das Amtsgericht München verurteilte den Rentner zu einer Geldstrafe von 5200 Euro (130 Tagessätzen zu je 40 Euro) wegen unerlaubten Waffenbesitzes.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 02.03.2016

AG München, PM
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Urteil des OLG Rostock in Sachen „Rabauken-Jäger“

uf der Bundesstraße fuhr ein Jäger, der ein überfahrenes Reh mit einem Seil an die Anhängerkupplung gebunden hatte und hinter sich her schleifte. Ein weiterer Autofahrer erstellte ein Bild und verbreitete es in den sozialen Medien. In der Zeitung wurde der Jäger als „Rabauken-Jäger“ betitelt. Dagegen stellte er Strafantrag wegen Beleidigung.

Der Sachverhalt

Ein unbekannter Dritter beobachtete und fotografierte, wie das Fahrzeug des Jägers auf der stark befahrenen Bundesstraße kurz vor einer Abzweigung fuhr. An der Anhängerkupplung des Fahrzeuges war mit einem Seil ein Rehkadaver befestigt. Das Reh war durch ein Unfallereignis in Mitleidenschaft gezogen worden und lag schon längere Zeit.

Der Jäger zog den Kadaver wenige Meter bis zur nächsten Abzweigung über die Straße und verlud bzw. entsorgte es dann ordnungsgemäß. Der Nordkurier berichtete in der regionalen Ausgabe „Haff-Zeitung“ über diesen Vorfall und betitelte den den Jäger als „Rabauken-Jäger“. Der Jäger sieht den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt. Dass der Jäger das Reh nicht etwa erlegt hatte, sondern mit seinem Verhalten lediglich der von dem Kadaver ausgehenden Gefahr für den Straßenverkehr begegnen wollte, stellte sich erst später heraus.

Das Amtsgericht Pasewalk sah den Redakteur der Beleidigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von insgesamt 1000€ (20 TS). Das Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 05.02.2016 – 90 Ns 75/15 bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) setzt sich in einer Entscheidungsbesprechung mit dem Urteil des Landgerichts auseinander. Hier fasst Prof. Dr. Holm Putzke zusammen:

Steht in einem Zeitungsartikel die Diffamierung der Person und nicht die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund, handelt es sich bei der darin verwendeten Bezeichnung „Rabauken-Jäger“ nicht nur um einen „Sprachwitz“, sondern um eine ehrverletzende Kundgabe der Missachtung, selbst wenn der so bezeichnete Jäger zur Beseitigung eines Rehkadavers diesen mit einem Seil an seinem Auto befestigt und ihn in Schrittgeschwindigkeit ca. 100 Meter eine Straße entlang geschleift hat.

Das Oberlandesgericht Rostock hat den Redakteur jetzt vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock (Urteil, Az. 20 RR 66/16) bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Begriff „Rabauken-Jäger“ in seiner konkreten Verwendung einen strafrechtlich relevanten herabsetzenden Charakter hat. Denn es sei zu bedenken, dass der Redakteur den Begriff des „Rabauken“, der im allgemeinen Sprachgebrauch als Tadel für das ungestüme Verhalten junger Männer verwendet werde, in Bezug auf den als älteren Herren skizzierten Jäger aus Sicht des Lesers in eindeutig feuilletonistischironisierender Weise benutzt habe. Dies könne aber letztlich dahinstehen.

Jedenfalls sei die Begriffswahl im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Jägers auf der einen und der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite strafrechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich müsse sich der Jäger auch heftige Kritik gefallen lassen, da er mit seinem Verhalten objektiv gegen die Grundsätze weidmännischen Verhaltens verstoßen habe. Der Redakteur habe sogar noch versucht, den Jäger nach den Gründen für sein Verhalten zu befragen, dies sei aber wegen dessen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht gelungen.

Deshalb könne man ihm angesichts der Tatsache, dass die sozialen Medien über den Vorfall schon diskutierten, nicht vorhalten, mit seinem Bericht nicht bis zu einer vollständigen Aufklärung der möglicherweise den Jäger entlastenden Hintergründe zugewartet zu haben. Insofern ginge das berechtigte Interesse der Presse an aktueller Berichterstattung vor.

Gericht:
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 09.09.2016 – 20 RR 66/16

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Freiheitsstrafe für randalierenden Fußballfan

Ein Fußballfan randalierte in einem U-Bahn-Sonderzug mit anderen Fans. Hierbei warf er einen Feuerlöscher gegen die Frontscheibe eines entgegenkommenden Zuges. Der Fan wurde zu einer GesamtFreiheitsstrafe von über 7 Jahren verurteilt. Dagegen legte er Revision ein.

Fußballfan zur Freiheitsstrafe verurteilt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den 24-jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beeinträchtigung von Nothilfemitteln, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Störung öffentlicher Betriebe sowie wegen eines weiteren Falls der gemeinschädlichen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt.

Was war passiert?

Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss sich der alkoholisierte Angeklagte im August 2014 einem sogenannten „Fanmarsch“ von Nürnberg nach Fürth an, um zum Fußballspiel der SpVgg Greuther Fürth gegen den 1. FC Nürnberg zu gelangen.

Als die Fußballfans die eingesetzten U-Bahn-Sonderzüge bestiegen hatten, begannen sie zu randalieren. Sie lärmten, überklebten Überwachungskameras und entfernten gewaltsam Scheiben des U-Bahn-Waggons, woran sich der Angeklagte beteiligte. Im Lauf der Fahrt wurde dem Angeklagten ein im Waggon aufbewahrter Feuerlöscher gereicht, den dieser aus dem Waggon-Fenster entleerte.

Fußballfan wirft Feuerlöscher auf Gegenzug

Sodann entschloss sich der Angeklagte, sich des Feuerlöschers zu entledigen. Er sah, dass auf dem Gegengleis ein personengeführter U-Bahn-Zug entgegenkam und warf den entleerten, über 4 kg schweren Feuerlöscher aus einer Entfernung von ungefähr 20 Metern gezielt in Richtung der Frontscheibe dieses Zuges, um die Scheibe zu beschädigen. Dabei nahm er aus Gleichgültigkeit in Kauf, dass der Feuerlöscher die Frontscheibe des entgegenkommenden Zuges durchschlagen und die unmittelbar dahinter sitzende, von dem Angriff völlig überraschte Zugführerin tödliche Verletzungen davontragen würde.

Sicherheitsscheibe schützt Zugführerin

Tatsächlich schlug der Feuerlöscher im Zentrum der Frontscheibe des Zuges ein, die dadurch größtenteils zerstört und nur deshalb nicht durchstoßen wurde, weil es sich um eine um das fast Fünffache über dem internationalen Standard gesicherte Verbundglasscheibe handelte und die Zugführerin durch einen glücklichen Zufall langsamer fuhr, als dies die Richtgeschwindigkeit in dem Streckenabschnitt vorsah. Die Zugführerin wurde durch Glassplitter verletzt. Die U-Bahn- Linie musste infolge der Tat für eine Stunde gesperrt werden.

BGH hat Revision verworfen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2016 – 4 StR 88/16

BGH, PM
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Sexuelle Nötigung durch 14-Jährigen auf seine Erzieherin

Der bislang nicht vorbestrafte Jugendliche lebt als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in einem Kinder- und Jugendwohnheim in Hannover. Während der Nachtschicht trat er von hinten an die an einem Schreibtisch sitzende Erzieherin, die er unvermittelt küsste und sodann massiv nötigte. Der 14-Jährige wurde nun verurteilt.

Der Sachverhalt

Der Angeklagte küsste während der Nachtschicht die Geschädigte feucht auf die rechte Gesichtshälfte. Die Geschädigte stand auf, der Angeklagte schlang nun seine Arme in Höhe der Oberarme der Geschädigten um deren Körper und küsste sie weitere Male auf beide Wangen. Schließlich gelang es der Geschädigten, den Angeklagten wegzudrücken.

Sie drehte sich um und wollte den Raum verlassen. Nunmehr umfasste der Angeklagte die Geschädigte erneut von hinten und griff mit beiden Händen ihre Brüste. Hierbei strich er mehrfach mit beiden Händen über den Oberkörper der Geschädigten. Die Geschädigte rief wiederholt „Nein“, dennoch hielt der Angeklagte die Unterarme der Geschädigten so fest, dass diese sich nicht entfernen konnte.

Schließlich gelang es der Geschädigten, den Angeklagten zu kratzen, so dass sich sein Griff löste und sie sich entfernen konnte. Nunmehr kam der Angeklagte noch mindestens 4 mal wieder auf die Geschädigte zu, die ihn jedes Mal wegdrücken musste. Als die Geschädigte zu weinen begann, ließ der Angeklagte von ihr ab.

Die Entscheidung

Die Geschädigte schilderte vor Gericht den Übergriff als sehr beängstigend. Sie war noch in der Verhandlung von dem Verhalten des Angeklagten beeinträchtigt. In der nicht-öffentlichen Verhandlung wurde der 14-jährige Angeklagte wegen Körperverletzung und Nötigung zu einem Dauerarrest von 2 Wochen verurteilt.

Die Vorsitzende Richterin des Amtsgerichts Hannover führte in der Urteilsbegründung (Az. 328 Ds 96/16) aus, dass sich der Angeklagte, wenn er in Deutschland leben wolle, an die geltenden Regeln und Gesetze zu halten habe. Hierzu gehöre selbstverständlich auch das Selbstbestimmungsrecht der Frau. Aufgrund der Massivität des Übergriffs und der Erheblichkeit der Folgen für das Opfer hielt das Gericht die Verhängung eines Dauerarrestes für geboten, obwohl der Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 08.09.2016 – 328 Ds 96/16

AG Hannover
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