Kindeswohl: Die Intrigen der Mutter gegen den Vater…

Das Sorgerecht kann bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn dies auch künftig zu erwarten ist und zu einer Belastung des Kindes führt. In diesem Fall hat die Mutter heimlich per SMS gegen den Vater intrigiert.

Der Sachverhalt

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, bekam ein Vater Probleme, seine Tochter nach der Trennung von der Mutter regelmäßig zu sehen. In mehreren gerichtlichen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren verschlechterte sich das ohnehin belastete Verhältnis der Eltern zunehmend.

Auch abseits der Gerichte waren keine Gespräche möglich. Es fehlte die Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft untereinander. Während sich die Tochter beim Vater aufhielt, schrieb die Mutter ihrer Tochter öfter heimlich SMS, in denen sie das Kind gegen den Vater aufbrachte. Beide Eltern beanspruchten schließlich das alleinige Sorgerecht für sich.

Die Entscheidung des Saarländisches Oberlandesgericht (6 UF 70/14)

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 6 UF 70/14) sprach dem Vater das Sorgerecht des Mädchen zu. Wenn Eltern derart zerstritten sind, dass sie nicht mehr miteinander reden können, sei dies für das Kindeswohl nicht förderlich. Daher sei in einer solchen Situation das alleinige Sorgerecht eines Elternteils dem gemeinsamen vorzuziehen.

Das Sorgerecht kann bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn dies auch künftig zu erwarten ist und zu einer Belastung des Kindes führt, wobei es nicht darauf ankommt, wer für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist.

Die Mutter habe gegen den Vater intrigiert, als sie mit ihrer Tochter heimlich SMS-Nachrichten austauschte, während sich das Kind bei diesem aufhielt. Sie habe das Kind damit in einen Loyalitätskonflikt gezwungen und es negativ beeinflusst, so das Gericht. Dies spreche gegen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Kind. Somit sei dem Vater das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.

Themenindex:
Sorgerecht, Kindeswohl, Sozialbindung

Gericht:
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2014 – 6 UF 70/14

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Auskunftsanspruch über die Entwicklung des Kindes

Steht einem Vater weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zu, kann von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangt werden. Die Auskunft könne jedoch abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge.

Der Sachverhalt

Der 28-jährige Antragsteller und die 26-jährige Beteiligte sind getrennt lebende Eltern ihrer 5 Jahre alten Tochter. Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zu, ein Umgangsrecht hat der Vater, der zwischenzeitlich inhaftiert war, nicht.

Der Vater verlangt von der Mutter im halbjährigen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über die Entwicklung. Die Kindesmutter hat geltend gemacht, dass der Vater gegenüber ihr und dem Kind gewalttätig gewesen sei und kein Interesse an dem Kind habe. Den Antrag halte sie für rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass er gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt hat. An dem Kind jedoch liege ihm viel, woran sich in seiner Zeit in Haft nichts geändert habe.

Das Familiengericht Bottrop hat entschieden, dass der Vater alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalte, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass der Vater in einem Chat mit dem Bruder der Mutter ihr und dem Kind gegenüber hasserfüllte Parolen geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht habe. Er habe gar kein Interesse an dem Kind, es gehe ihm darum Macht über sie auszuüben und um Rache für seine gekränkte Ehre.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Beschluss des Familiengerichts Bottrop bestätigt. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gemäß § 1686 BGB seien erfüllt. Der Vater habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Ein solches liegt vor, wenn der den Anspruch geltend machende Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgeblichen Informationen zu erhalten und der andere Elternteil über die begehrten Informationen verfüge (vergleiche Götz, in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, zu § 1686 BGB Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2014 – 13 WF 146/14 – FamRZ 2014, 1437).

Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspreche nicht dem Kindeswohl. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führten, genügten nicht. Die verlangte Auskunft könne aber dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge. Von einer derartigen Missbrauchsabsicht sei beim Antragsteller nicht auszugehen.

In dem Chat habe der Antragsteller nicht mit einer Kindesentführung gedroht, eine solche habe allein der Bruder der Mutter angesprochen. Der Chat lasse auch nicht erkennen, dass der Antragsteller das Kind anfeinde oder sich an der Mutter rächen wolle. Soweit Drohungen gegenüber dem Bruder und der Mutter ausgesprochen worden seien, handele es sich um wenig erwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden sei. Der aufgrund der Äußerungen des Vaters verständliche Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu müssen, stehe ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.

Rechtsgrundlage:
§ 1686 BGB – Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 – 2 WF 191/15

OLG Hamm, PM
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Kindeswohl: Anforderungen an gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

Nach Beschluss des OLG Hamm widerspricht eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern dann dem Kindeswohl, wenn es bei den Kindeseltern gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit fehlt und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung besteht.

Der Sachverhalt

Nach der Trennung beantragte der Kindesvater beim zuständigen Familiengericht des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer, beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einzuräumen. Der Antrag blieb in erster Instanz erfolglos.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts bestätigt.

Senat präzisiert die Anforderungen an eine gemäß § 1626a BGB zu treffende Sorgerechtsentscheidung

Nach der gesetzlichen Regelung stehe die elterliche Sorge für das Kind zunächst allein der Kindesmutter zu (§ 1626a Abs. 3 BGB). Auf Antrag eines Elternteils übertrage das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspreche (§ 1626a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Letzteres werde vom Gesetz vermutet, soweit der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vortrage (§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB).

Mit dieser seit Mai 2013 geltenden Fassung formuliere das Gesetz eine „negative“ Kindeswohlprüfung für die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern. Es setze voraus, dass auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche. Das erfordere eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens. Demgegenüber habe die Alleinsorge der Kindesmutter bestehen zu bleiben, wenn – über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinausgehend – die Kindeseltern keine das Kind betreffenden, gemeinsamen Entscheidungen finden könnten und das Kind durch eine gemeinsame elterliche Sorge erheblich belastet würde.

Die Entscheidung für eine gemeinsame elterliche Sorge sei eine Prognoseentscheidung, da die gemeinsame Sorge bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anordnung noch nicht bestanden habe und in Fällen, in denen die Kindeseltern nicht zusammengelebt hätten, auch faktisch noch nicht ausgeübt worden sein müsse. Entsprechende Erfahrungswerte stünden dann nicht zur Verfügung. Deswegen dürften die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Es lasse sich möglicherweise nicht immer sicher prognostizieren, dass zwischen Eltern jegliche tragfähige soziale Beziehung fehle und ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht erzielbar sei, sodass es hinzunehmen sein könne, dass ggf. erst nach einer Phase der „Erprobung“ festzustellen sei, ob die erstmals angeordnete gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich funktioniere.

Keine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern

Allerdings sei die Grenze da zu ziehen und die alleinige Sorge der Kindesmutter vorzuziehen, wo es gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und/oder der entsprechenden Bereitschaft der Kindeseltern fehle und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung bestehe. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass bereits eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl schade.

Gemessen an den vorstehenden Kriterien komme die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im zu entscheidenden Fall nicht in Betracht. Der Senat habe ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten persönlich angehört. Hieraus habe sich ergeben, dass die Kindeseltern bis heute – 3 Jahre nach ihrer endgültigen räumlichen Trennung – hoch zerstritten seien. Beiden fehle die Fähigkeit zur Selbstreflexion und zu einem Aufeinanderzugehen, bei dem eine dem Kindeswohl nicht widersprechende zukünftige Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge zu erwarten sei. Die Anordnung einer gemeinsamen Aufenthaltsregelung scheide ebenfalls aus. Beiden Kindeseltern fehle bereits ein verbindliches Einvernehmen im Bezug auf den Alltagsaufenthalt des Kindes. Einem Modell mit häufiger wechselnden Aufenthaltsorten des Kindes stehe zudem die Entfernung der Wohnorte der Kindeseltern entgegen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 – 3 UF 139/15

OLG Hamm
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Jugendamt holt Kinder – Haftet Sachverständige für ein fehlerhaftes Gutachten?

Ein vom Jugendamt beauftrages Gutachten ergab einen hochgradigen Verdacht einer Kindesmisshandlung. Als Konsequenz wurden die Kinder in Pflegefamilien untergebracht. Die angeblichen Kindesmisshandlungen stellten sich später als Erbkrankheit der Kinder heraus. Die Eltern verlangen Schmerzensgeld von der Sachverständigen.

Der Sachverhalt

Unter Berufung auf das Gutachten, welches den Verdacht der Kindesmisshandlung äußerte, hatte das Jugendamt beim Familiengericht mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach ihm das Aufenthaltsrecht für beide Kinder vorläufig übertragen werden sollte.

Mehr als ein halbes Jahr waren die beiden damals 7 und 18 Monate alten Kinder in der Folgezeit bei Pflegefamilien untergebracht. Spätere Gutachten sind  jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Auffälligkeiten Folge einer Erbkrankheit waren.

Die Kläger hatten erstinstanzlich vor dem Landgericht Mainz Schmerzensgeldansprüche sowohl gegenüber der Uniklinik als auch der Beklagten als Verfasserin des fehlerhaften Gutachtens geltend gemacht. Das Landgericht Mainz hatte das Begehren der Kläger auf Verurteilung der Rechtsmedizinerin zur Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, die unmittelbar vom Jugendamt beauftragte Medizinerin hafte für das grob fehlerhafte und den wissenschaftlichen Standards nicht entsprechende Gutachten auch persönlich. Die gegen die Uniklinik gerichtete Klage hatte das Landgericht hingegen mit der Begründung abgewiesen, mangels eigener Beauftragung habe diese für die Fehler der Rechtsmedizinerin nicht einzustehen.

Gegen das Urteil hatte nur die Rechtsmedizinerin Berufung eingelegt. Sie ist (weiterhin) der Ansicht, dass sie weder vorsätzlich noch fahrlässig eine Fehleinschätzung vorgenommen hat und für etwaige Fehler des im Auftrag des Jugendamts erstellten Gutachtens nicht persönlich haftet.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil, Az. 1 U 832/15) hat die beklagte Sachverständige, die von einem Jugendamt aus der Pfalz mit der Erstellung eines Gutachtens zum bestehenden Verdacht einer Kindesmisshandlung beauftragt worden war, auf der Grundlage der im Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnisse grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt.

Gericht: Grob fahrlässige Außerachtlassung gutachterlicher Sorgfaltspflichten

Sie habe, so die Ausführungen in dem Urteil, greifbare Alternativursachen für die bei den Kindern festgestellten Auffälligkeiten wie den erblich bedingten sog. „Wasserkopf“ und einen vorangegangenen Verkehrsunfall ohne tragfähige Begründung kategorisch und ohne Vorbehalt ausgeschlossen und sich dabei auch fachfremde Kompetenz, wie eine Unfallanalyse, angemaßt. Dies stelle eine grob fahrlässige Außerachtlassung gutachterlicher Sorgfaltspflichten dar.

Aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens sei den Eltern vom zuständigen Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder vorläufig entzogen und die Kinder vorübergehend bei Pflegeeltern untergebracht worden. Für das grob fahrlässig erstellte unrichtige Gutachten hafte aber nicht die Sachverständige persönlich, sondern der Landkreis als Träger des die Sachverständige beauftragenden Jugendamtes.

Gericht: Sachverständige haftet nicht persönlich

Denn das Jugendamt mit seiner Wächterfunktion über das Kindeswohl habe die Sachverständige im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages als externe Fachkraft hinzugezogen und seinen beim Familiengericht gestellten Schutzantrag auf deren Gutachten gestützt. Daher habe die Sachverständige bei ihrer Gutachtenerstellung in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, sodass sie für ihr grob fahrlässig erstelltes unrichtiges Gutachten nicht persönlich einzustehen habe, sondern die Körperschaft, die sie beauftragt hat.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2016 – 1 U 832/15

OLG Koblenz
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Sorgerecht: Wenn Vater und Mutter nicht miteinander können…

Die Unterschiedlichkeit der Lebenswelten der Kindeseltern kann zum Fehlen einer für die Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge notwendigen tragfähigen sozialen Beziehung beitragen, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, hatte ein Vater seit dem Jahr 1995 ein Aussteigerleben geführt. Die Frau hatte sich fünf Jahre lang allein um das Kind gekümmert. Der Vater hatte das Kind lediglich zur Geburt besucht und ansonsten keinen Kontakt mehr gehabt.

Nach langer Funkstille schickte ihr der Mann in jüngerer Vergangenheit immer wieder Drohbriefe und wollte ihr das Kind wegnehmen. Seine Erziehungsvorstellungen, wie etwa dem Kind den Umgang mit Schusswaffen beizubringen, teilte die Frau nicht.

Das Leben basiere auf „Survival“

Der Vater gab an, sein Leben basiere auf „Survival“. Sobald er kein Geld mehr habe, würde sein Leben erst richtig interessant. Die Absicht, dem Kind das Schießen beibringen zu wollen, begründete er damit, man müsse etwa in Alaska oder Spitzbergen auf die Jagd gehen und sich vor Bären schützen können. Allerdings wolle er dies erst tun, wenn das Kind das passende Alter erreicht habe. Der Mann begehrt ein gemeinsames Sorgerecht.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied schließlich gegen ein gemeinsames Sorgerecht. Dieses würde hier dem Kindeswohl widersprechen. Die Lebenswelten des Aussteigers und der Mutter seien zu unterschiedlich. Das kann dazu führen, dass die Eltern keinen gemeinsamen Nenner in Erziehungsfragen mehr finden. Aber das sei für das gemeinsame Sorgerecht unverzichtbar.

Richter: Unterschiedliche Lebenswelten können negativen Einfluss haben

Zwar ermögliche die Diskussion unterschiedlicher Auffassungen über Einzelfragen erst die bestmögliche Erziehung. Doch nicht zuletzt durch die Drohbriefe sei das Verhältnis der beiden Elternteile extrem gestört und die nötige soziale Beziehung sei nicht mehr möglich, so das Gericht.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 02.04.2015 – 18 UF 253/14

Deutsche Anwaltshotline
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Schulden in der Ehe – Heirat verpflichtet nicht zur Mithaftung

Viele heiratswillige Paare denken, dass sie nach der Eheschließung für bestehende oder künftige Schulden des Gatten mithaften müssen. Das ist ein hartnäckiger Irrglaube. Allein die Tatsache, dass der Schuldner verheiratet ist, führt nicht zu einer Mithaftung des Ehepartners.

Für die Schulden des Ehegatten bürgt der Betroffene nur, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet. Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Gunsten einer Gütertrennung deshalb abzuändern, ist häufig die falsche Alternative. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erklärt, wann ein Ehepartner für welche Schulden persönlich einstehen muss.

Ausgaben in einem gemeinsamen Haushalt

Eheleute haften für ihre Schulden allein – es sei denn, es geht um kleinere Anschaffungen im Alltag der Eheleute: Die sogenannte Schlüsselgewalt erlaubt Ehepaaren, Geschäfte abzuschließen, die den Lebensbedarf decken und für den jeweils anderen gelten (§ 1357 BGB). Darunter fällt alles, was nach den ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen angemessen ist, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Hausrat oder andere geringfügige Beschaffungen. Luxusgüter fallen nicht darunter.

Auch bestimmte Dauerschuldverhältnisse, die der Lebenshaltung dienen, werden von der Schlüsselgewalt erfasst: Verträge mit Stromlieferanten oder Telefonanbietern verpflichten den anderen Ehepartner mit, das heißt, beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner und können zum Teil oder in voller Höhe in Anspruch genommen werden (§ 421 BGB). Sollte ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, muss der Vertrag, der im Namen beider abgeschlossen wurde, gekündigt werden.

Der Ehepartner als Gesamtschuldner

Bei einem Darlehensvertrag für einen PKW oder einem Immobilien-Kaufvertrag haftet der andere Ehepartner nur dann ebenfalls, wenn er den Vertrag mit unterschrieben hat oder sich als Bürge für einen Zahlungsausfall verpflichtet. Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Ehegatte ausdrücklich zum Gesamtschuldner: Unabhängig davon, wer der Eigentümer des PKW oder der Immobilie ist, berechtigt die Unterschrift den Gläubiger, die Schulden von jedem der Ehepartner ganz oder teilweise einzufordern (§§ 427, 421 BGB). Eine solche Mithaftung sollte daher immer gut überlegt sein.

Schulden bei Unterhaltsansprüchen

Von den Schulden des anderen ist der Ehepartner auch dann indirekt betroffen, wenn Unterhaltsansprüche bestehen. Da Schulden das Einkommen vermindern, kann unter Umständen weniger oder gar kein Unterhalt gezahlt werden. Durch Änderung des Güterstands lässt sich dieses Problem nicht vermeiden. Bei der Vermögensaufteilung können Betroffene das Haftungsrisiko dagegen durchaus steuern. Zusammen mit einem Fachanwalt für Familienrecht können die Eheleute konkrete Möglichkeiten abwägen.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer