Kindeswohl: Die Intrigen der Mutter gegen den Vater…

Das Sorgerecht kann bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn dies auch künftig zu erwarten ist und zu einer Belastung des Kindes führt. In diesem Fall hat die Mutter heimlich per SMS gegen den Vater intrigiert.

Der Sachverhalt

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, bekam ein Vater Probleme, seine Tochter nach der Trennung von der Mutter regelmäßig zu sehen. In mehreren gerichtlichen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren verschlechterte sich das ohnehin belastete Verhältnis der Eltern zunehmend.

Auch abseits der Gerichte waren keine Gespräche möglich. Es fehlte die Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft untereinander. Während sich die Tochter beim Vater aufhielt, schrieb die Mutter ihrer Tochter öfter heimlich SMS, in denen sie das Kind gegen den Vater aufbrachte. Beide Eltern beanspruchten schließlich das alleinige Sorgerecht für sich.

Die Entscheidung des Saarländisches Oberlandesgericht (6 UF 70/14)

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 6 UF 70/14) sprach dem Vater das Sorgerecht des Mädchen zu. Wenn Eltern derart zerstritten sind, dass sie nicht mehr miteinander reden können, sei dies für das Kindeswohl nicht förderlich. Daher sei in einer solchen Situation das alleinige Sorgerecht eines Elternteils dem gemeinsamen vorzuziehen.

Das Sorgerecht kann bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn dies auch künftig zu erwarten ist und zu einer Belastung des Kindes führt, wobei es nicht darauf ankommt, wer für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist.

Die Mutter habe gegen den Vater intrigiert, als sie mit ihrer Tochter heimlich SMS-Nachrichten austauschte, während sich das Kind bei diesem aufhielt. Sie habe das Kind damit in einen Loyalitätskonflikt gezwungen und es negativ beeinflusst, so das Gericht. Dies spreche gegen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Kind. Somit sei dem Vater das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.

Themenindex:
Sorgerecht, Kindeswohl, Sozialbindung

Gericht:
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2014 – 6 UF 70/14

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Schulden in der Ehe – Heirat verpflichtet nicht zur Mithaftung

Viele heiratswillige Paare denken, dass sie nach der Eheschließung für bestehende oder künftige Schulden des Gatten mithaften müssen. Das ist ein hartnäckiger Irrglaube. Allein die Tatsache, dass der Schuldner verheiratet ist, führt nicht zu einer Mithaftung des Ehepartners.

Für die Schulden des Ehegatten bürgt der Betroffene nur, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet. Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Gunsten einer Gütertrennung deshalb abzuändern, ist häufig die falsche Alternative. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erklärt, wann ein Ehepartner für welche Schulden persönlich einstehen muss.

Ausgaben in einem gemeinsamen Haushalt

Eheleute haften für ihre Schulden allein – es sei denn, es geht um kleinere Anschaffungen im Alltag der Eheleute: Die sogenannte Schlüsselgewalt erlaubt Ehepaaren, Geschäfte abzuschließen, die den Lebensbedarf decken und für den jeweils anderen gelten (§ 1357 BGB). Darunter fällt alles, was nach den ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen angemessen ist, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Hausrat oder andere geringfügige Beschaffungen. Luxusgüter fallen nicht darunter.

Auch bestimmte Dauerschuldverhältnisse, die der Lebenshaltung dienen, werden von der Schlüsselgewalt erfasst: Verträge mit Stromlieferanten oder Telefonanbietern verpflichten den anderen Ehepartner mit, das heißt, beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner und können zum Teil oder in voller Höhe in Anspruch genommen werden (§ 421 BGB). Sollte ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, muss der Vertrag, der im Namen beider abgeschlossen wurde, gekündigt werden.

Der Ehepartner als Gesamtschuldner

Bei einem Darlehensvertrag für einen PKW oder einem Immobilien-Kaufvertrag haftet der andere Ehepartner nur dann ebenfalls, wenn er den Vertrag mit unterschrieben hat oder sich als Bürge für einen Zahlungsausfall verpflichtet. Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Ehegatte ausdrücklich zum Gesamtschuldner: Unabhängig davon, wer der Eigentümer des PKW oder der Immobilie ist, berechtigt die Unterschrift den Gläubiger, die Schulden von jedem der Ehepartner ganz oder teilweise einzufordern (§§ 427, 421 BGB). Eine solche Mithaftung sollte daher immer gut überlegt sein.

Schulden bei Unterhaltsansprüchen

Von den Schulden des anderen ist der Ehepartner auch dann indirekt betroffen, wenn Unterhaltsansprüche bestehen. Da Schulden das Einkommen vermindern, kann unter Umständen weniger oder gar kein Unterhalt gezahlt werden. Durch Änderung des Güterstands lässt sich dieses Problem nicht vermeiden. Bei der Vermögensaufteilung können Betroffene das Haftungsrisiko dagegen durchaus steuern. Zusammen mit einem Fachanwalt für Familienrecht können die Eheleute konkrete Möglichkeiten abwägen.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer

Kontaktverbot: Vater verbietet Nachbarin den Kontakt zum Kind

Auch wenn beide getrennt lebenden Eltern sorgeberechtigt sind, muss ein Vater nicht erst die Zustimmung der Mutter einholen, um einer Nachbarin den Kontakt zum Kind zu verbieten, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 9 UF 24/14).

Der Sachverhalt

Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt, pflegt ein Vater zu seiner fünfjährigen Tochter zu festen Zeiten regelmäßigen Umgang. Während der gemeinsamen Zeit möchte er jedoch nicht, dass die Nachbarin Kontakt zum Kind aufnimmt. Die ältere Dame aber wollte es sich nicht verbieten lassen, wie jeden anderen Dorfbewohner auch, das Kind freundlich zu grüßen.

Daraufhin ging der Vater vor Gericht und wollte ein Kontakt- und Näherungsverbot erwirken. Das Amtsgericht konnte aber keinen schädlichen Einfluss von der Frau feststellen. Außerdem könne der Vater ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Kindesmutter aussprechen und durchsetzen, weil es sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind handele, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (9 UF 24/14)

Nach Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 9 UF 24/14) ist der Vater gemäß §§ 1632 Abs. 2, 1687 Sätze 2 bis 4 BGB als (Mit-)Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den hier allein streitigen Zeiten seines persönlichen Umgangs mit der Tochter allein berechtigt, den Umgang bzw. Art und Umfang der Kontaktpflege des Kindes für und gegen Dritte zu regeln.

Hierbei handelt es sich entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, die eine – vorliegend unstreitig nicht bestehende – beiderseitige Übereinstimmung der sorgeberechtigten Eltern bedürfte. Gemeinsam getragener Entscheidungen der sorgeberechtigten Eltern bedarf es nur in Angelegenheiten von – objektiv – erheblicher Bedeutung für die Belange des Kindes.

Das sind solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind (vgl. MüKo-BGB, 6. Aufl., § 1687 Rdnr. 3). Solche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind etwa die Bestimmung des (ständigen) Lebensmittelpunktes des Kindes, die Wahl der Schule, die Durchführung von medizinischen Eingriffen, die religiöse Erziehung oder ähnlich gravierende Entscheidungen (vgl. weitergehend die Beispiele bei MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 10).

Davon abzugrenzen sind die Angelegenheiten des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und ohne gravierende Auswirkungen für die Entwicklung des Kindes bleiben (vgl. die Beispiele bei MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 14). Eine Angelegenheit kann für das Kind auch je nach Alter von unterschiedlicher Bedeutung sein (vgl. Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl., § 1687 Rdnr. 4).

Im Streitfall geht es um – mehr oder weniger flüchtige – Kontakte eines Dritten, der unstreitig in keinem sozial-familiären oder auch nur losen freundschaftlichen Näheverhältnis zum Kind steht. Deswegen könne der Vater solche Entscheidungen alleine treffen.

Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2015 – 9 UF 24/124

OLG Brandenburg
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Impfung: Wenn sich die Eltern nicht über die Impfung ihrer Kinder einig sind…

Die getrennt lebenden Eltern stritten sich darüber, ob ihre Kinder geimpft werden sollen. Der Vater war strikt dagegen und die Mutter wollte die üblichen Impfungen durchführen lassen. Die Mutter beantragte vor Gericht, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis zur Durchführung der Impfungen zu übertragen.

Der Sachverhalt

Zunächst waren sich die Eltern noch darüber einig, dass die bei der Mutter lebenden Kinder in der ersten Lebenszeit nicht geimpft werden sollen. Der Vater der Kinder war von Beginn an sehr impfkritisch eingestellt. Die Mutter änderte jedoch ihre Meinung, nachdem sie Gespräche mit der Kinderärztin geführt hatte.

Diese riet zu der Impfung nach dem Empfehlungen der sogenannten „ständigen Impfkommission“. Dabei seien Impfungen gegen Keuchhusten, Pneumokokken und Tetanus sowie Diphterie sinnvoll. Die Kindesmutter bat den Kindesvater um Zustimmung zu den geplanten Impfungen. Dieser lehnte jedoch ab. Die Kindesmutter beantragte vor Gericht, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis zur Durchführung der Impfungen zu übertragen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt (Az. 50 F 39/15 SO)

Die Mutter habe die Befugnis zur Entscheidung über die in Rede stehenden Impfungen gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, so der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt (Az. 50 F 39/15 SO). Hierbei handele es sich um eine Entscheidung des täglichen Lebens.

Aus dem Urteil: […] Die Entscheidung, die in Rede stehenden Impfungen vorzunehmen, ist eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (sog. Alltagssorge, vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 07.06.2010, 2 WF 117/10). Bei den in Rede stehenden Impfungen handelt es sich um Schutzimpfungen, welche allgemein empfohlen werden. Die Impffrage ist Teil der sogenannten U-Vorsorgeuntersuchungen, welche ihrerseits zur Alltagssorge gehören. Darüber hinaus sind es Impfungen, welche von der weitüberwiegenden Mehrheit der Bevölkerung vorgenommen werden. Der Lebenswirklichkeit, somit der häufigen und regelmäßigen Vornahme dieser Impfungen, entspricht es, dass die Entscheidung von demjenigen zu treffen ist, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die in Rede stehenden Impfungen die unmittelbare Gesundheitssorge betreffen und von den durchgeführten Impfungen auch das Verhalten im Alltag abhängig ist. So kann beispielsweise eine nichtvorhandene Tetanusimpfung den betreuenden Elternteil davon abhalten, die Kinder an bestimmten Stellen im Freien spielen zu lassen. Daher ist es folgerichtig, die Entscheidung durch den Elternteil treffen zu lassen, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Schließlich ist der Elternteil, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, regelmäßig derjenige, welcher über den Gesundheitszustand der Kinder am besten informiert ist. […]

Die Entscheidung Kinder nicht zu impfen ist nicht mehr „alltäglich“ im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Folgen des Nichtimpfens sind gegebenenfalls derart gravierend, dass die Angelegenheit erhebliche Bedeutung erlangen kann.

Gericht:
Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 11.06.2015 – 50 F 39/15 SO

AG Darmstadt
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Ehevertrag: Sittenwidrigkeit von Verträgen zwischen Eheleuten

Die Ehefrau macht geltend, der Ehevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Vertrag sei auf Drängen des Ehemannes zu Stande gekommen. Der Ehemann habe ihr erklärt, der Vertrag diene ihrer Absicherung. Sie habe dem Ehemann blind vertraut und sei über den Tisch gezogen worden.

Der Sachverhalt

Wenige Wochen nach der Heirat im Jahr 1993 schlossen die damals 22-jährige Büroangestellte und der 27 Jahre alte, als selbständiger Vertriebsleiter einer Bausparkasse tätige Ehemann einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde und Gütertrennung vereinbart wurde.

Auf nachehelichen Unterhalt wurde auch für den Fall der Not verzichtet, es sei denn der Verzichtende habe Kinder zu betreuen, die noch nicht 7 Jahre alt sind. Allerdings wurde der Unterhaltsanspruch für diesen Fall erheblich begrenzt. Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wurde nicht getroffen.

Seit 1994 war die Ehefrau im Büro des Ehemanns als Angestellte beschäftigt. 2001 und 2004 wurden gemeinschaftliche Kinder geboren. 2007 erkrankte die Ehefrau an Krebs. In dieser Zeit nahm der Ehemann ein außereheliches Verhältnis auf. Die Eheleute trennten sich 2011. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau 2013 zugestellt.

Die Ehefrau machte geltend, der Ehevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Vertrag sei auf Drängen des Ehemannes zu Stande gekommen. Der Ehemann habe ihr erklärt, der Vertrag diene ihrer Absicherung und der Absicherung der Selbstständigkeit des Ehemannes. Sie habe dem Ehemann blind vertraut und sei über den Tisch gezogen worden.

Während der Ehemann erhebliches Vermögen während der Ehezeit gebildet habe, sei dies der Ehefrau nicht möglich gewesen. Der vereinbarte Unterhaltsverzicht treffe die Ehefrau besonders hart, da sie durch die Rollenverteilung in der Ehe gehindert gewesen sei, sich im Beruf weiterzubilden und eine eigene Invaliditäts- und Altersversorgung aufzubauen. Diese Altersversorgung müsse sie nun mit ihrem Ehemann teilen, während das von ihm gebildete Vermögen einer Teilung nicht unterliege.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 20 UF 7/14)

Der Senat hielt den Vertrag zwar für objektiv sittenwidrig. Die Vereinbarungen führten vorhersehbar dazu, dass im Scheidungsfall die Ehefrau nicht an der vom Ehemann aufgebauten Altersversorgung, wohl aber der Ehemann an der von der Ehefrau aufgebauten Altersversorgung, partizipieren würde.

Auch der vereinbarte, weitgehende Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bzw. dessen Begrenzung bewirkte objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau. Aus diesen objektiv einseitig belastenden Regelungen kann jedoch nur dann auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt.

Dass die Ehefrau sich bei Abschluss des Ehevertrages objektiv oder subjektiv in einer gegenüber dem Ehemann erheblich unterlegenen Verhandlungsposition befunden hätte, konnte nicht festgestellt werden. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau im Rahmen von Eheschließung und Abschluss des Ehevertrages bestanden nicht. Der Abschluss eines nachteiligen Ehevertrages im blinden Vertrauen auf den anderen Ehegatten ist keine gemäß § 138 BGB sittenwidrige Übervorteilung.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2014 – 20 UF 7/14

OLG Karlsruhe, PM
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Auskunftsanspruch über die Entwicklung des Kindes

Steht einem Vater weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zu, kann von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangt werden. Die Auskunft könne jedoch abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge.

Der Sachverhalt

Der 28-jährige Antragsteller und die 26-jährige Beteiligte sind getrennt lebende Eltern ihrer 5 Jahre alten Tochter. Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zu, ein Umgangsrecht hat der Vater, der zwischenzeitlich inhaftiert war, nicht.

Der Vater verlangt von der Mutter im halbjährigen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über die Entwicklung. Die Kindesmutter hat geltend gemacht, dass der Vater gegenüber ihr und dem Kind gewalttätig gewesen sei und kein Interesse an dem Kind habe. Den Antrag halte sie für rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass er gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt hat. An dem Kind jedoch liege ihm viel, woran sich in seiner Zeit in Haft nichts geändert habe.

Das Familiengericht Bottrop hat entschieden, dass der Vater alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalte, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass der Vater in einem Chat mit dem Bruder der Mutter ihr und dem Kind gegenüber hasserfüllte Parolen geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht habe. Er habe gar kein Interesse an dem Kind, es gehe ihm darum Macht über sie auszuüben und um Rache für seine gekränkte Ehre.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Beschluss des Familiengerichts Bottrop bestätigt. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gemäß § 1686 BGB seien erfüllt. Der Vater habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Ein solches liegt vor, wenn der den Anspruch geltend machende Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgeblichen Informationen zu erhalten und der andere Elternteil über die begehrten Informationen verfüge (vergleiche Götz, in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, zu § 1686 BGB Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2014 – 13 WF 146/14 – FamRZ 2014, 1437).

Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspreche nicht dem Kindeswohl. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führten, genügten nicht. Die verlangte Auskunft könne aber dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge. Von einer derartigen Missbrauchsabsicht sei beim Antragsteller nicht auszugehen.

In dem Chat habe der Antragsteller nicht mit einer Kindesentführung gedroht, eine solche habe allein der Bruder der Mutter angesprochen. Der Chat lasse auch nicht erkennen, dass der Antragsteller das Kind anfeinde oder sich an der Mutter rächen wolle. Soweit Drohungen gegenüber dem Bruder und der Mutter ausgesprochen worden seien, handele es sich um wenig erwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden sei. Der aufgrund der Äußerungen des Vaters verständliche Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu müssen, stehe ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.

Rechtsgrundlage:
§ 1686 BGB – Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 – 2 WF 191/15

OLG Hamm, PM
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