Der bislang nicht vorbestrafte Jugendliche lebt als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in einem Kinder- und Jugendwohnheim in Hannover. Während der Nachtschicht trat er von hinten an die an einem Schreibtisch sitzende Erzieherin, die er unvermittelt küsste und sodann massiv nötigte. Der 14-Jährige wurde nun verurteilt.

Der Sachverhalt

Der Angeklagte küsste während der Nachtschicht die Geschädigte feucht auf die rechte Gesichtshälfte. Die Geschädigte stand auf, der Angeklagte schlang nun seine Arme in Höhe der Oberarme der Geschädigten um deren Körper und küsste sie weitere Male auf beide Wangen. Schließlich gelang es der Geschädigten, den Angeklagten wegzudrücken.

Sie drehte sich um und wollte den Raum verlassen. Nunmehr umfasste der Angeklagte die Geschädigte erneut von hinten und griff mit beiden Händen ihre Brüste. Hierbei strich er mehrfach mit beiden Händen über den Oberkörper der Geschädigten. Die Geschädigte rief wiederholt „Nein“, dennoch hielt der Angeklagte die Unterarme der Geschädigten so fest, dass diese sich nicht entfernen konnte.

Schließlich gelang es der Geschädigten, den Angeklagten zu kratzen, so dass sich sein Griff löste und sie sich entfernen konnte. Nunmehr kam der Angeklagte noch mindestens 4 mal wieder auf die Geschädigte zu, die ihn jedes Mal wegdrücken musste. Als die Geschädigte zu weinen begann, ließ der Angeklagte von ihr ab.

Die Entscheidung

Die Geschädigte schilderte vor Gericht den Übergriff als sehr beängstigend. Sie war noch in der Verhandlung von dem Verhalten des Angeklagten beeinträchtigt. In der nicht-öffentlichen Verhandlung wurde der 14-jährige Angeklagte wegen Körperverletzung und Nötigung zu einem Dauerarrest von 2 Wochen verurteilt.

Die Vorsitzende Richterin des Amtsgerichts Hannover führte in der Urteilsbegründung (Az. 328 Ds 96/16) aus, dass sich der Angeklagte, wenn er in Deutschland leben wolle, an die geltenden Regeln und Gesetze zu halten habe. Hierzu gehöre selbstverständlich auch das Selbstbestimmungsrecht der Frau. Aufgrund der Massivität des Übergriffs und der Erheblichkeit der Folgen für das Opfer hielt das Gericht die Verhängung eines Dauerarrestes für geboten, obwohl der Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 08.09.2016 – 328 Ds 96/16

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