OLG Frankfurt: Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern
Nach Trennung der Eltern hob die Mutter vom Sparbuch des gemeinsamen Kindes den vollen Betrag ab, um für die neue Wohnung Einrichtungsgegenstände, wie ein Kinderbett nebst Lattenrost, Kindersitz und Kinderschreibtisch u.v.m zu kaufen. Das Kind, vertreten durch den Vater, verlangt die komplette Summe zurück.
Der Sachverhalt
Der Antragsteller ist das minderjährige 7-jährige Kind, welches gesetzlich durch seinen Vater vertreten wird. Der Vater hat inzwischen das alleinige Sorgerecht. Im Jahre 2008 wurde für das Kind von seinen Großeltern väterlicherseits ein Sparbuch mit 1000 Euro auf den Namen des Kindes angelegt.
Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 erfolgte eine weitere Einzahlung in Höhe von 1.350 €, die vom Vater des Kindes veranlasst wurde und als Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld“ ausweist.
Nach Trennung der Eltern nahm die Kindesmutter bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das Sparbuch mit und hob den vollen Betrag ab. Sie behauptet, sie habe bei Auszug aus der früheren gemeinsamen Wohnung für das Kind mit dem Geld Gegenstände angeschafft. Hierbei habe es sich um ein Kinderbett nebst Lattenrost, eine hochwertige Matratze, ein Kleiderschrank, ein Kinderschreibtisch, Wandregale, Sitzhocker, ein Spielteppich, Renovierungsmaterial für das Kinderzimmer, ein Autokindersitz, Ober- und Unterbekleidung, Schuhe, Socken etc. und eine Grundausstattung Spielzeug gehandelt. Der Antragsteller verlangt den vollen Betrag zurück.
Die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 5 UF 53/15)
Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden, so das Oberlandesgericht in seinem Beschluss (5 UF 53/15). Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.
Die Großeltern haben das Sparbuch nicht behalten, sondern es in den Verfügungsbereich des Kindes kommen lassen. Weitere Einzahlungen auf dem Sparbuch wurden auch nicht mehr von den Großeltern getätigt, sondern vom Kindesvater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Bei derartigen auf den Sparkonten befindlichen Beträgen handelt es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Kindeseltern, sondern es spricht die Annahme für einen Vertrag zu Gunsten Dritter, also des Kindes.
Mutter muss entnommene Gelder erstatten
Die Antragsgegnerin, die das Sparguthaben in vollem Umfang abgehoben und verbraucht hat, ist gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten. Es handelt sich bei der Abhebung des Guthabenbetrages vom Konto des Antragstellers um ein pflichtwidriges Verhalten der zum damaligen Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Kindesmutter.
Einrichtungs- und Bekleidungsgegenstände müssen aus eigenen Mitteln bezahlt werden
Es kann hier dahinstehen, ob sie tatsächlich die behaupteten Gegenstände von der abgehobenen Summe des Sparguthabens gezahlt hat. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB).
Bei Notwendigkeit der Anschaffung muss Sonderbedarf geltend gemacht werden
Unterstellt, dass tatsächlich die Notwendigkeit für die Anschaffung bestanden hat, wäre die Kindesmutter gehalten gewesen, Sonderbedarf gegenüber dem Kindesvater geltend zu machen oder hätte den Sozialhilfeträger um Unterstützung bitten müssen.
Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15
OLG Frankfurt
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