ie Ex-Frau ist in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert ist. Beide sind zuvor auch nach außen als Paar aufgetreten, verbrachten gemeinsam ihre Urlaube und nahmen gemeinsam an Familienfeiern teil. Der kleine Sohn nennt den neuen Partner „Papa“. Muss man weiterhin Trennungsunterhalt an die Ex-Frau zahlen?

Hintergrundinformation

Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet.

„Grob unbillig“ nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch entfällt.

Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Der 4. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 4 UF 78/16) hat entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Er hat dem Antrag eines Ehemannes stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Im vorliegenden Fall, bei dem die Ehefrau in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen ist und aufgrund der weiteren Konstellation, könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des Senats hat die Ehefrau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16

OLG Oldenburg, PM
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