Auch wenn beide getrennt lebenden Eltern sorgeberechtigt sind, muss ein Vater nicht erst die Zustimmung der Mutter einholen, um einer Nachbarin den Kontakt zum Kind zu verbieten, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 9 UF 24/14).

Der Sachverhalt

Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt, pflegt ein Vater zu seiner fünfjährigen Tochter zu festen Zeiten regelmäßigen Umgang. Während der gemeinsamen Zeit möchte er jedoch nicht, dass die Nachbarin Kontakt zum Kind aufnimmt. Die ältere Dame aber wollte es sich nicht verbieten lassen, wie jeden anderen Dorfbewohner auch, das Kind freundlich zu grüßen.

Daraufhin ging der Vater vor Gericht und wollte ein Kontakt- und Näherungsverbot erwirken. Das Amtsgericht konnte aber keinen schädlichen Einfluss von der Frau feststellen. Außerdem könne der Vater ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Kindesmutter aussprechen und durchsetzen, weil es sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind handele, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (9 UF 24/14)

Nach Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 9 UF 24/14) ist der Vater gemäß §§ 1632 Abs. 2, 1687 Sätze 2 bis 4 BGB als (Mit-)Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den hier allein streitigen Zeiten seines persönlichen Umgangs mit der Tochter allein berechtigt, den Umgang bzw. Art und Umfang der Kontaktpflege des Kindes für und gegen Dritte zu regeln.

Hierbei handelt es sich entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, die eine – vorliegend unstreitig nicht bestehende – beiderseitige Übereinstimmung der sorgeberechtigten Eltern bedürfte. Gemeinsam getragener Entscheidungen der sorgeberechtigten Eltern bedarf es nur in Angelegenheiten von – objektiv – erheblicher Bedeutung für die Belange des Kindes.

Das sind solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind (vgl. MüKo-BGB, 6. Aufl., § 1687 Rdnr. 3). Solche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind etwa die Bestimmung des (ständigen) Lebensmittelpunktes des Kindes, die Wahl der Schule, die Durchführung von medizinischen Eingriffen, die religiöse Erziehung oder ähnlich gravierende Entscheidungen (vgl. weitergehend die Beispiele bei MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 10).

Davon abzugrenzen sind die Angelegenheiten des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und ohne gravierende Auswirkungen für die Entwicklung des Kindes bleiben (vgl. die Beispiele bei MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 14). Eine Angelegenheit kann für das Kind auch je nach Alter von unterschiedlicher Bedeutung sein (vgl. Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl., § 1687 Rdnr. 4).

Im Streitfall geht es um – mehr oder weniger flüchtige – Kontakte eines Dritten, der unstreitig in keinem sozial-familiären oder auch nur losen freundschaftlichen Näheverhältnis zum Kind steht. Deswegen könne der Vater solche Entscheidungen alleine treffen.

Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2015 – 9 UF 24/124

OLG Brandenburg
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