Mit fortschreitendem Alter vertrat ein pensionierter Lehrer die Auffassung, dass Religion Humbug sei. Um die Bevölkerung in seinem Sinne aufzuklären, beklebte er die Heckscheibe seines Fahrzeugs mit verschiedenen Beschriftungen. Wegen zweier Sprüche erfolgte eine Strafanzeige.

Der Sachverhalt

Beanstandet wurde der Text: „Wir pilgern mit Martin Luther, Auf nach Rom! Die Papstsau Franz umbringen. Reformation ist geil – Papst umbringen.“ Anstoß fand auch der Text: „Kirche sucht moderne Werbeideen. Ich helfe. Unser Lieblingskünstler: Jesus – 2000 Jahre rumhängen. Und noch immer kein Krampf!“

Die Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs. 2 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. Der Angeklagte hat Einrichtungen im religiösen Bereich, nämlich das Papsttum sowie die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi in einer Weise öffentlich beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Missachtung wird nach außen zum Ausdruck gebracht

Bei der Beschriftung bezüglich des Paptes wird das Papsttum durch den Angeklagten durch den rohen Ausdruck „Papstsau“ beschimpft, aber inhaltlich auch durch den Aufruf, den Papst umzubringen. Hierdurch wird das Lebensrecht und damit auch die Stellung des Kirchenoberhauptes aberkannt. Insgesamt kommt durch die Beschriftung eine Missachtung bzw. Nichtachtung in ganz krasser Form zum Ausdruck.

Bei der zweiten Beschriftung hat der Angeklagte die Christusverehrung bzw. die Leiden Christi beschimpft, da er Christus am Kreuz als zentrales Glaubenssymbol und als Gegenstand der Frömmigkeitsausübung lächerlich macht, sogar verhöhnt, und durch seinen Spott deutlich seine Missachtung nach außen zum Ausdruck bringt.

Störung des öffentlichen Frieden

Die Beschimpfungen erfolgten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses Tatbestandsmerkmal liegt vor, wenn das Vertrauen des Betroffenen in die Respektierung der religiösen Überzeugung erschüttert oder beeinträchtigt wird oder aber dass bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird. Beides ist vorliegend der Fall. Wenn die Taten des Angeklagten ohne Ahndung blieben, können die betroffenen Christen nicht mehr darauf vertrauen, dass die Ausübung ihres Glaubens in Rechtssicherheit gewährleistet wird. Auch würde die Intoleranz bei Dritten gefördert, weil diese annehmen dürften, sich ähnliche Beschimpfungen erlauben zu können, ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen. Es würde eine Verunsicherung entstehen, ob man noch frei von Ängsten in der Gemeinschaft mit seinem Glauben leben könne.

Meinungsfreiheit findet hier ein Ende

Sein Handeln ist nicht über das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen und damit auch bei Verhaltensweisen, die gemäß § 166 StGB unter Strafe gestellt sind.

Strafmaß

Die für das Fehlverhalten des Angeklagten bestimmte Strafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro konnte gemäß § 59 StGB unter Ausspruch einer Verwarnung vorbehalten bleiben. Da der Angeklagte nicht vorbestraft war, konnte erwartet werden, dass er auch ohne die Verurteilung zu der Strafe künftig keine Straftaten mehr begeht.

Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 25.02.2016 – 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15

AG Lüdingshausen
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