Ein Autofahrer hatte die letzten 24 Monate insgesamt 88 VerkehrsOrdnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen. Aufgrund seines hartnäckigen Falschparkens wurde er zur Abgabe eines Gutachtens über seine Fahreignung aufgefordert. Da er dem nicht nachkam, wurde seine Fahrerlaubnis entzogen.

Der Sachverhalt

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Dagegen wendet sich der Antragsteller.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 11 L 432.16) bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe.

Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte.

Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.10.2016 – 11 L 432.16

VG Berlin, PM 46/2016
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