Fahrerlaubnis entzogen – Bei Alkoholabhängigkeit auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr

Der Betroffene wurde in seiner Wohnung erheblich alkoholisiert von der Polizei angetroffen. Eine Woche lang habe er täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Nachdem bei ihm eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde, entzog man ihm die Fahrerlaubnis. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Nachdem der Betroffene mit 2,37 Promille zu Hause aufgefunden wurde, kam ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Das Gutachten hatte die Verkehrsbehörde zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung angeordnet.

Die Kreisverwaltung entzog dem Betroffenen deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Wegen des angeordneten Sofortvollzugs wandte sich der Betroffene mit einem Eilantrag an das VG Neustadt. Er habe nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen – seiner Auffassung nach könne die Fahrerlaubsnisentziehung nicht rechtmäßig sein.

Die Entscheidung

Der Antrag blieb ohne Erfolg. In der gerichtlichen Entscheidung heißt es, die Kreisverwaltung sei zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, weil bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die seiner Fahreignung entgegenstehe.

Bei dem Antragsteller sei bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Nunmehr sei er zu Hause mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille angetroffen worden, nachdem er eine Woche lang täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert habe, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen.

Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände – zusammen mit weiteren Anhaltspunkten – gutachterlich als manifeste Alkoholabhängigkeit bewertet würden. Die Fahrerlaubnisentziehung bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setze auch nicht voraus, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.09.2016 – 1 L 784/16.NW

VG Neustadt, PM
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Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden kann, weil der Inhaber nach zwei Geschwindigkeitsverstößen ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht vorgelegt hat.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit aufgrund einer unangepassten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht. Dadurch verlängerte sich die Probezeit auf 4 Jahre. Das von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Aufbauseminar führte er zunächst nicht durch.

Deshalb wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem er die Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar nachgereicht hatte, wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis auf Probe erteilt, die neue Probezeit lief weiter für die verbliebene Restdauer der 4jährigen Probezeit.

Innerhalb der neuen Probezeit überschritt der Mann erneut die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 38 km innerorts. Daraufhin verlangte die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog ihm, als er das Gutachten nicht vorlegte, erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen stellte der Betroffene einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt.

Die Entscheidung

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Richter bestätigten in ihrem Beschluss (Az. 1 L 754/16.NW), dass die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig erfolgt sei. Nachdem der Antragsteller – nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und Wiedererteilung – in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen habe, sei die Anordnung einer MPU vom Straßenverkehrsgesetz vorgeschrieben.

Jeder Verstoß gegen die Geschwindigkeit innerhalb der Probezeit werde nämlich vom Gesetz als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung bewertet. Auch der erste Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit sei noch verwertbar, unabhängig davon, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis auf Probe wiedererteilt worden sei. Da er das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, sei die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.10.2016 – 1 L 754/16.NW

VG Neustadt, PM 47/16
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Rad-Geisterfahrer kollidiert mit Auto: Wer haftet?

Gerade in Großstädten herrscht viel Verkehr. Als Verkehrsteilnehmer muss man sich deshalb stets rücksichtsvoll und vorsichtig verhalten, damit niemand zu Schaden kommt. Das gilt auch für Passanten und Radler – unter Umständen müssen sie bei einem Unfall (mit)haften.

Gerade Autofahrer kennen das Problem: Sie wollen aus einer Grundstücksausfahrt auf die Straße fahren und können nicht vernünftig erkennen, ob sich von rechts oder links ein anderer Verkehrsteilnehmer nähert. Sie müssen sich daher sehr langsam und vorsichtig vorantasten, bis sie den umliegenden Bereich einsehen können. Noch problematischer wird es, wenn sich zwischen dem Grundstück und der Straße noch ein Geh- und/oder Radweg befindet. Hier muss man besonders gut aufpassen, um keine Radler oder Passanten zu gefährden. Passiert dennoch ein Unfall, stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet.

Radweg in falscher Richtung benutzt

Eine junge Frau wollte mit dem Kfz ihres Vaters ein Grundstück verlassen. Bevor sie auf die Straße abbiegen konnte, musste sie aber noch quer über einen Geh- und Radweg fahren. Der Radweg war nur für eine Fahrtrichtung freigegeben – wer in die entgegengesetzte Richtung radeln wollte, musste also die Straßenseite wechseln. Die Autofahrerin tastete sich nach eigenen Angaben langsam vor und vergewisserte sich durch mehrere Blicke nach rechts und links, dass sich weder Fußgänger noch Radler in der Nähe befinden.

Als sie über den Radweg rollte, krachte es: Ein Radler war rechts gegen die Beifahrertür des Pkw gestoßen. Der Eigentümer des Kfz verlangte von dem „Biker“ daraufhin Schadenersatz. Schließlich sei der auf dem Radweg als Geisterfahrer unterwegs gewesen. Seine Tochter habe ihn – obwohl sie sich sehr vorsichtig verhalten habe – daher nicht sehen können und müssen. Wäre er ordnungsgemäß auf der anderen Straßenseite entlanggefahren, hätte die Kollision vermieden werden können. Als der Radler jegliche Zahlung verweigerte, zog der Kfz-Eigentümer vor Gericht.

Beide Unfallbeteiligte müssen haften

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass sowohl der Radler als auch die Autofahrerin den Unfall verschuldet haben. Der Radler musste daher auch nur 50 Prozent des entstandenen Schadens tragen.

Verkehrsverstöße des Radlers

Der Radler hat den Radweg in falscher Richtung befahren, als es zur Kollision mit dem Auto kam. Darin war ein Verstoß gegen § 2 IV 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu sehen. Ist ein Radweg nämlich nur für die Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs freigegeben, durch ein Verkehrsschild oder eine Straßenmarkierung, darf man ihn auch nur in dieser bestimmten Richtung nutzen – ansonsten wird man zum Geisterfahrer. Wer in die entgegengesetzte Richtung fahren möchte, muss daher den Radweg auf der anderen Straßenseite nutzen.

Hinzu kam ein Verstoß des Rad-Geisterfahrers gegen § 1 II StVO. Als Verkehrsteilnehmer muss man nämlich darauf achten, andere durch sein Verhalten nicht zu gefährden oder zu belästigen. Man muss aufmerksam auf den umliegenden Verkehr achten, um rechtzeitig auf Gefahren oder plötzlich auftauchende Hindernisse reagieren zu können. Vorliegend hätte der „Biker“ das Kfz problemlos erkennen, unverzüglich bremsen und so den Unfall vermeiden können. Stattdessen ist er einfach weitergefahren.

Verkehrsverstoß der Autofahrerin

Die Autofahrerin war an dem Unfall ebenfalls nicht ganz unschuldig. So hatte sie ihre Pflichten beim Ein- und Ausfahren nach § 10 StVO verletzt. Verkehrsteilnehmer müssen nach dieser Vorschrift nämlich jegliche Gefährdung anderer vermeiden. Wenn man nichts sieht, muss man sich notfalls von Dritten einweisen lassen. Auch muss man sich langsam vortasten und seine Abbiegeabsicht durch Setzen eines Blinkers anzeigen. Ferner hat man dabei die Vorfahrt anderer – seien es Fußgänger, Radler, Motorrad- oder Autofahrer – zu beachten und zu gewähren.

Vorliegend hat die Autofahrerin die Vorfahrt des „Bikers“ missachtet, als sie das Grundstück verließ. Zwar war der Mann mit seinem Drahtesel in falscher Richtung unterwegs – dennoch hätte die Autofahrerin ihn zuerst passieren lassen müssen, bevor sie ihren Abbiegevorgang fortführt. Autofahrer müssen gerade bei der Ausfahrt aus einem Grundstück damit rechnen, dass sich Fußgänger und Fahrradfahrer sowohl von links als auch von rechts nähern – selbst wenn ein Geh- oder Radweg nur für eine Richtung freigegeben ist. Bei Sichthindernissen muss man besondere Vorsicht walten lassen, anstatt einfach „draufloszufahren“. Das Gericht ging davon aus, dass die Autofahrerin durch den fließenden Verkehr abgelenkt war und deshalb den Radler übersehen sowie ihm die Vorfahrt genommen hat.

Neben dem Verschulden seiner Tochter musste sich der Kfz-Eigentümer noch die sog. Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurechnen lassen, also die Gefahr, die von einem Auto allein durch den Betrieb ausgeht. Letztlich konnte er daher nur 50 Prozent seines Schadens ersetzt verlangen.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2016 – 9 U 103/14

Sandra Voigt
Assessorin
Redakteurin – Juristische Redaktion
Ein Beitrag von anwalt.de services AG

LG München I: Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel im Zivilprozess

Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung ist unter anderem, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der Dashcam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht als Vorinstanz ist dem klägerischen Beweisangebot, gerichtet auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Aufzeichnungen einer Dashcam und gerichtet auf Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen der Dashcam, nicht nachgekommen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei stets von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam auszugehen. Des Weiteren hat das Amtsgericht nicht begründet, weshalb die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Unfallhergangs – ungeachtet der Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen – nicht geeignet sein soll.

Aus den Entscheidungsgründen des LG München I

Die Kammer des Landgericht München I ist der Auffassung, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handeln kann, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf.

§ 22 S. 1 KunstUrhG

Gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Insoweit ist aus Sicht der Kammer zum einen bereits entscheidend, dass § 22 S. 1 KunstUrhG von vornherein schon nur zum Tragen kommen kann, wenn der Beklagte als Person i. S.v. individualisiert erkennbar auf den Aufzeichnungen dargestellt und abgebildet ist. Das Herstellen von Aufzeichnungen selbst ist indes von vornherein schon nicht tatbestandsgemäß.

Zum anderen ist aus Sicht der Kammer entscheidend, dass es am tatbestandlich verlangten Öffentlichkeitsbezug fehlt, wenn es um eine Vorlage und Inaugenscheinnahme in einer öffentlichen Verhandlung nach § 169 S. 1 GVG geht. Der Begriff „Verbreiten“ sei teleologisch zu reduzieren, soweit es um eine Beweissicherung bzw. -verwertung in einem Gerichtsverfahren geht (so auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EMGR, Urteil vom 27.05.2014, Az. 10764/09).

Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnungen des Klägers geht die Kammer davon aus, dass diese lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im hiesigen Rechtstreit verwendet werden sollten und nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt waren und auch künftig keine anderweitig Verwendung finden sollen, mithin keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen ist.

Abwägung der Interessen des Abgebildeten und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers

§ 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG
§ 6 b Abs. 3 S. 2 und S. 3 BDSG

Aus Sicht der Kammer ist bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dashcam ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, als dass es um die Sicherung von Beweismitteln im Falle eines möglichen Verkehrsunfalls geht. Es ist daher jedenfalls eine umfassende Interessen- und Güterabwägung geboten und vorzunehmen.

Aus Sicht der Kammer ist entscheidend, dass im Zusammenhang mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Belastungsintensität des Eingriffs ausschlaggebend ist. Die Belastungsintensität ist etwa bezogen auf die Intimsphäre als sehr hoch einzustufen, während die Belastungsintensität bezogen auf die Individualsphäre deutlich niedriger zu bewerten ist.

Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfalls ist aus Sicht der Kammer lediglich die Individualsphäre betroffen (so auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15), nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung (wie etwa bei einem Zugang zum Privatgrundstück oder einer Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft oder am Arbeitsplatz).

Permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung

Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit ist dabei für die Kammer, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der klägerischen Dashcam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt (vgl. Insoweit auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15).

Gericht:
Landgericht München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 – 17 S 6473/16

LG München I
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Urteil: Abgestellter PKW-Anhänger mit Werbung für FKK-Club

In München stand in einer Parkbucht tagelang ein PKW-Anhänger, bei dem die Seitenflächen vollständig mit der Werbung eines FKK-Clubs beklebt waren. Auf diesen war eine leicht bekleidete Frau zu sehen, die mit gespreizten Beinen posierte und mit einer Hand ihren Schambereich verdeckte. Darf der Anhänger für reine Werbezwecke dort stehen?

Der Sachverhalt

Der Geschäftsführer eines FKK Clubs stellte in einer Parkbucht in München für 8 Tage einen PKW Anhänger ab, bei dem die Seitenflächen vollständig mit Werbeplakaten beklebt waren. Auf diesen war eine leicht bekleidete Frau zu sehen, die mit gespreizten Beinen posierte und mit einer Hand ihren Schambereich verdeckte.

Des Weiteren waren Öffnungszeiten, Adresse und Name des Clubs angegeben. Ein weiterer Anhänger befand sich noch an anderen Tagen an einer anderen Stelle. Halter der Anhänger ist eine Projektfirma in München. Nach dem Bayrischen Straßen- und Wegegesetz wäre eine Sondernutzungserlaubnis notwendig gewesen, die nicht vorlag.

Die Entscheidung

Der zuständige Richter ist davon überzeugt, dass die Anhänger an den beiden Ausfallstraßen von München abgestellt wurden, um die daran vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer auf den FKK Club aufmerksam zu machen und für diesen Betrieb zu werben.  Der Geschäftsführer wurde wegen der Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen unerlaubten Gebrauchs einer Straße zur Sondernutzung zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro verurteilt.

Anhänger werde u.a. für die Entsorgung von Bauschutt benutzt

Der Geschäftsführer des FKK Clubs hat in der Gerichtsverhandlung zugegeben, einen der Anhänger leer und unversperrt abgestellt zu haben. Der Anhänger gehöre jedoch einer Projektfirma und werde regelmäßig für die Entsorgung von Bauschutt, Müll, Laub und Ähnlichem benutzt. Er selbst habe den Anhänger vor dem Abstellen für eine Müllentsorgung bei der Stadt Augsburg verwendet und ihn zur Weiternutzung durch die Halterin abgestellt.

Für die Plakate an den Anhängern werde extra bezahlt. Ein Verantwortlicher der Halterin der Anhänger wurde als Zeuge vernommen. Er gab an, dass es fünf oder sechs Anhänger mit Werbeaufdrucken des FKK Clubs gäbe, die durch die Halterin selbst oder durch andere Firmen benutzt würden.

Gericht: Anhänger sei für Werbung prädestiniert

Die Einlassung des Betroffenen, der Anhänger werde zum Transport von Bauschutt und Abfällen verwendet, glaubt das Gericht nicht. Der Anhänger ist seiner äußeren Gestaltung nach, insbesondere durch den verhältnismäßig hohen kastenförmigen Aufbau, dafür prädestiniert, auf seinen Seitenflächen großflächige Werbeplakate anzubringen. Im Gegensatz dazu ist der Zugang zu dem Laderaum des Anhängers über die beiden rückwärtigen Flügeltüren denkbar ungeeignet, um den Anhänger mit Abfällen und insbesondere mit Bauschutt zu beladen. Gerade für den Transport von Bauschutt werden üblicherweise Container verwendet, die von oben befüllt werden, so das Urteil.

Rechtsgrundlagen:
Art. 66 BayStrWG, § 17 Abs. 1 OWiG

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2016 – 1123 OWi 239 Js 100247/16

AG München, PM
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Nach ständigem Falschparken erfolgt Fahrerlaubnisentzug

Ein Autofahrer hatte die letzten 24 Monate insgesamt 88 VerkehrsOrdnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen. Aufgrund seines hartnäckigen Falschparkens wurde er zur Abgabe eines Gutachtens über seine Fahreignung aufgefordert. Da er dem nicht nachkam, wurde seine Fahrerlaubnis entzogen.

Der Sachverhalt

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Dagegen wendet sich der Antragsteller.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 11 L 432.16) bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe.

Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte.

Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.10.2016 – 11 L 432.16

VG Berlin, PM 46/2016
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