Verstößt eine 0180er-Kundendienstnummer gegen EU-Recht?

Ein deutsches Unternehmen für Elektro- und Elektronikartikel weist auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180-Nummer ist. Die Kosten für einen Anruf sind höher als die Kosten, die dem Verbraucher zu einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer entstehen würden.

Der Sachverhalt

Hintergrund ist eine Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale vor dem LG Stuttgart (Az. 1 O 21/15) gegen einen Elektro- und Elektronikhändler, der Verbrauchern, die mit diesem einen Vertrag abgeschlossen hatten, zur telefonischen Kontaktaufnahme eine kostenpflichtige 01805-Nummer angeboten hatte.

Die Wettbewerbszentrale sieht Verstoß gegen § 312a Abs. 5 S. 1 BGB

Nach § 312a Abs. 5 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, wegen Fragen oder Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrag höhere Kosten zu zahlen, als die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes, unzulässig. Die Vorschrift dient der Umsetzung der EU-Verbraucherrechtelinie (Art. 21 VRRL), wonach der Verbraucher nicht verpflichtet werden darf, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen müssen. Für die Kontaktaufnahme musste der Verbraucher jedoch 14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz zahlen.

Der Begriff „Grundtarif“ ist allerdings weder in der VRRL noch in anderen europäischen Reglungen definiert. Das Landgericht Stuttgart hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011, L 304, 64) der Anwendung eines derartigen Tarifs entgegensteht.

Die Ansicht des Generalanwalts

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof vor, diese Frage zu bejahen. Generalanwalt Szpunar weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie dafür sorgen müssen, dass ein Verbraucher nicht verpflichtet ist, mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag eingerichtet hat.

Keine höheren Kosten als die üblichen Kosten

Das bedeutet nach Ansicht des Generalanwalts, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein darf als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis. Daher dürfen dem Verbraucher keine höheren Kosten entstehen als die üblichen Kosten, die ihm für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunknummer entstanden wären.

Denn eine Gebühr, die höher ist, als sie für eine gewöhnliche Telefon verbindung anfällt, wäre wegen der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten dazu angetan, den Verbraucher davon abzuschrecken, bei Fragen z. B. zum Liefertermin, zur Rechnungsstellung oder zur Gewährleistung mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen. Nach Ansicht des Generalanwalts gilt für den telefonischen Servicedienst die unwiderlegbare Vermutung, dass er in dem vom Verbraucher bereits bezahlten Preis enthalten ist, so dass die Benutzung einer überteuerten Rufnummer dazu führen würde, dass der Verbraucher für ein und denselben Service zusätzliche Kosten tragen müsste.

Generalanwalt Szpunar stellt außerdem fest, dass die Frage, ob der Unternehmer einen Teil des vom Verbraucher entrichteten Entgelts erhält oder nicht, für die von ihm vorgeschlagene Antwort ohne Bedeutung ist.

Gericht:
EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-568/15 vom 10.11.2016

Wettbewerbszentrale, EuGH PM 124/16
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Kindergeldbezug: Zu welchem Zeitpunkt endet eine Berufsausbildung?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit der Frage befasst, zu welchem Zeitpunkt eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug enden. Kommt es auf den Zeitpunkt der Abschlussprüfung an oder auf das im Ausbildungsvertrag genannte Ende?

Der Sachverhalt

Der Kläger beantragte Kindergeld für seine Tochter, deren Ausbildung nach dem Schul- und Praxisvertrag am 31. August 2015 endete und auf die das Berufsausbildungsgesetz keine Anwendung finde. Für die Ausbildung sei das entsprechende Schulgesetz des Landes maßgeblich.

Die Tochter bestand am 20. Juli 2015 die staatliche Abschlussprüfung. Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum 31. August 2015. Die Tochter erhielt im August 2015 noch eine Ausbildungsvergütung. Im Ausbildungszeugnis wird eine Ausbildung vom 1. September 2012 bis 31. August 2015 bescheinigt.

Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 21. September 2015 ist die Tochter mit Wirkung zum 1. September 2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen. Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2015 auf und forderte für diesen Monat das Kindergeld zurück, da mit der bestandenen Abschlussprüfung, spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Ausbildung beendet sei.

Das Urteil des Finanzgerichts Stuttgart

Das Finanzgericht Stuttgart (Urteil, Az. 7 K 407/16) stellte im Wesentlichen auf das im Ausbildungsvertrag genannte Ende ab. Auf den Zeitpunkt der Abschlussprüfung komme es nicht an. Somit stehe dem Kläger für seine Tochter Kindergeld für den Monat August 2015 zu.

Die Berufsausbildung ende, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht habe, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Das Berufsziel sei zwar in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht, doch im Streitfall sei zu diesem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet gewesen.

Nach dem für die Ausbildung geltenden Landesgesetz in Verbindung mit einer Verordnung dauere die Fachschulausbildung drei Jahre. Nach der Bescheinigung der Fachschule sowie dem Ausbildungszeugnis habe die Ausbildung am 31. August 2015 geendet. Infolgedessen sei die Tochter im August 2015 noch praktisch ausgebildet worden und habe eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Hinzu komme, dass die Tochter erst ab 1. September 2015 befugt gewesen sei, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Festsetzung von Kindergeld für den Monat August 2015 entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Kindergeld solle die kindbedingte Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kinds berücksichtigt werden. Für August 2015 habe die Tochter noch eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, warum nach den für die beklagte Familienkasse geltenden internen Dienstanweisungen bei bestimmten Ausbildungsgängen zwar auf die gesetzliche Ausbildungsdauer abzustellen sei, dies jedoch trotz vergleichbarem Sachverhalt nicht im Streitfall gelten soll. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Gericht:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016 – 7 K 407/16

FG Stuttgart
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Beschlagnahme von hochpreisigen Lederprodukten in einem Kaufhaus

n einem Berliner Kaufhaus wurden sechs hochpreisige Produkte von weltbekannten Luxusmarken aus Aligator-, Teju und Pythonleder im Wert von insgesamt 23.000 Euro beschlagnahmt, da kein ausreichender artenschutzrechtlicher Nachweis vorlag. Das Kaufhaus stützte sich auf den guten Ruf der jeweiligen Unternehmen.

Der Sachverhalt

Für diese Produkte lagen nach Auffassung des Bezirksamtes keine ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweise über die Erlaubnis zum Vermarkten des von den besonders geschützten Tieren stammenden Leders vor. Die Taschen hatten einen Verkaufspreis von 975,- Euro bis 2.949,- Euro, der Gürtel kostete 475.- Euro und die Uhrenarmbänder jeweils 275.- Euro.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil, Az. VG 24 K 391.15) wies die gegen die Maßnahmen gerichtete Klage der Klägerin ab. Die Beschlagnahme und die Einziehung der Produkte seien rechtmäßig, weil die Klägerin keinen ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweis für deren Vermarktung habe vorgelegen können.

Zum Schutz dieser Tiere bedürfe es einer eindeutigen Zuordnung der Produkte zu den hierfür vorgelegten Genehmigungen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen über den Ankauf einer Vielzahl von Taschen, Gürteln und Armbändern erbrächten diesen Einzelnachweis nicht.

Der gute Ruf eines Unternehmens sei kein hinreichender Nachweis

Der Hinweis der Klägerin, dass die hochpreisigen Produkte von weltbekannten Luxusmarken und damit nicht aus zweifelhafter Provenienz stammten, verfange nicht. Der „Ruf“ eines bestimmten Unternehmens oder der Preis der Produkte seien kein hinreichender Nachweis dafür, dass nur artenschutzrechtlich zulässige Exemplare verwendet worden seien.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – VG 24 K 391.15

VG Berlin, PM
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Verbraucherschutz: Nährwertangaben auf Verpackungen werden Pflicht Viele Verbraucher wollen sich gesund ernähren und prüfen die Nährwertangaben auf Verp

Viele Verbraucher wollen sich gesund ernähren und prüfen die Nährwertangaben auf Verpackungen ganz genau. Bisher waren diese Angaben weitestgehend freiwillig. Ab dem 13. Dezember sind sie für Hersteller Pflicht. Gesetzlich vorgeschrieben war die Nährwertkennzeichnung bisher nur in bestimmten Fällen.

Die „Big 7“ – die wichtigsten Nährwerte

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) regelt, wie die Nährwerte gekennnzeichnet werden müssen. Vorgeschrieben ist grundsätzlich die Tabellen-Form, in der sich die Angaben auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen. Diese Nährwerte, die so genannten „Big 7“ sind auf der Verpackung anzugeben:

– Brennwert/Energiegehalt,
– Fett,
– gesättigte Fettsäuren,
– Kohlenhydrate,
– Zucker,
– Eiweiß und
– Salz.

Bei diesen „Big 7“ darf angegeben werden, wieviel Prozent der empfohlenen Tagesmenge (Referenzmenge) davon im Produkt steckt. Damit bekommen die Verbraucher ein besseres Verständnis für die Nährstoffzusammensetzung eines Lebensmittels.

Folgende Inhaltsstoffe dürfen von den Herstellern zusätzlich gekennzeichnet werden: einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole (Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit), Stärke, Ballaststoffe sowie Vitamine und Mineralstoffe. Die Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen dürfen jedoch nur erfolgen, wenn diese in signifikanten Mengen enthalten sind – das sind in der Regel mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels. Zusätzlich ist deshalb bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der empfohlen Tagesdosis anzugeben.

Werbung mit gesundheitsfördernden Angaben

Oft werben Hersteller mit positiven Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels, zum Beispiel „fettarm“ oder „reich an Ballaststoffen“. Diese Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang der europäischen Health-Claims-Verordnung definiert sind. Wird ein Lebensmittel damit beworben, muss der Käufer sich darauf verlassen können, dass diese Aussagen zutreffend sind. Die Aussage „fettarm“ setzt beispielsweise voraus, dass feste Lebensmittel nicht mehr als 3 Gramm Fett pro 100 Gramm enthalten.

Die Europäische Kommission führt eine Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel. Alle anderen Werbeaussagen sind verboten. Die Positivliste umfasst derzeit 250 Angaben. So etwa über die Rolle von Calcium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem. Die Liste wird auf Antrag und auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erweitert.

Von der Kennzeichnungspflicht befreit

Einige Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Dazu gehören Produkte, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen wie Obst und Gemüse, Mehl und Reis, Kräuter, Gewürze, Kräuter- und Früchtetees sowie Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Auch verpackte Lebensmittel, die unmittelbar vom Hersteller an die Verbraucher verkauft werden, zum Beispiel Adventsplätzchen von einer Konditorei, brauchen keine Nährwertkennzeichnung.

Kennzeichnungspflicht im Online-Handel

Lebensmittel im Internet zu kaufen, wird immer beliebter. Viele Online-Händler haben in der Vergangenheit schon freiwillig die Nährstoffangaben gemacht, nun sind auch sie ab dem 13. Dezember dazu verpflichtet. So können Verbraucher vor Vertragsabschluss und ohne direkten Kontakt zu den Lebensmitteln ihre Kaufentscheidung treffen. Die Angaben sind gut sichtbar und deutlich zu platzieren, zum Beispiel mit einem eigenen Reiter auf der Produktseite oder in einer ergänzenden Tabelle.

Allergene in Lebensmitteln

Mit der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung zum 13. Dezember 2016 tritt der letzte Teil der EU-LMIV in Kraft. Andere Bestandteile müssen bereits seit dem 13. Dezember 2014 eingehalten werden.

Dazu zählten Vorgaben zur besseren Lesbarkeit (unter anderem eine Mindestschriftgröße) und eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten. Außerdem ist eine verbesserte Allergenkennzeichnung gefordert – sowohl auf vorverpackten Lebensmitteln als auch bei loser Ware, wie sie etwa Bäckereien oder Metzgereien verkaufen.

EU-weit gilt: Die vierzehn am häufigsten Allergien auslösenden Lebensmittel müssen immer gut sichtbar auf dem Etikett stehen. Die vierzehn so genannten Hauptallergene sind: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid/Sulfite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter anzugeben), Lupine sowie Weichtiere (zum Beispiel Muscheln).

Lebensmittelüberwachung wirkt

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat in seinem Jahresbericht zur Lebensmittelüberwachung 2015 acht Prozent mehr Mängel bei der Kennzeichnung der Lebensmittel festgestellt als noch 2014. Die erhöhten Beanstandungsquoten führt das BVL auf die verstärkte Kennzeichnungspflicht nach dem LMIV vom Dezember 2014 zurück.

Vor allem kleinere Hersteller, zum Beispiel Bäckereien, Metzgereien sowie Eisdielen und gastronomische Betriebe, fielen durch eine ungenügende Allergenkennzeichnung auf. Verbraucher, die auf Allergene achten müssen, sollten also beim Kauf von losen Waren besser noch einmal beim Hersteller nachfragen.

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln wird deshalb ein Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit des BVL vor Ort bilden.

Quelle: Bundesregierung vom 09.12.2016

Niedersachsen: Reichsbürger sind als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen

Das Niedersächsische Innenministerium hat am 15. November 2016 einen Erlass herausgegeben, der den Waffenbehörden in Niedersachsen gegenüber klarstellt, dass sogenannte Reichsbürger als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sind und daher waffenrechtliche Erlaubnisse nicht zu erteilen sind.

Soweit die waffenrechtliche Erlaubnisse bereits erteilt sind, seien diese mit allen damit verbundenen Konsequenzen aufzuheben. Dazu können die Waffenbehörden auf Erkenntnisse von Verfassungsschutz und Polizei zurückgreifen. Wenn Reichsbürger unumwunden erklären, dass die deutschen Gesetze für sie nicht gelten, können wir Ihnen auch nicht erlauben mit Waffen umzugehen, so der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport Boris Pistorius.

Im Erlass zur „Waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von sogenannten Reichsbürgern“ sind Personengruppen und Einzelpersonen definiert, welche die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als souveränen Staat leugnen und der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Verfassung und ihren demokratisch gewählten Repräsentanten jegliche Legitimation absprechen. Daher werden von ihnen sowohl das Grundgesetz als auch bundesdeutsche Gesetze, Bescheide und Gerichtsurteile als nichtig erachtet. Durch den Erlass soll das Vorgehen der unter anderem für die Versagung und die Aufhebung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zuständigen unteren Waffenbehörden vereinheitlicht werden.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Urteil: Der verlorene Hosenknopf – Mangelbeseitigung durch Knopf eines anderen Herstellers?

Kurz nach dem Kauf einer Markenjeans löste sich der unterste Knopf vom Hosenschlitz. Der Käufer brachte die Hose zurück, worauf der Verkäufer den Knopf eines anderen Jeansherstellers anbrachte. Damit war der Käufer aber nicht einverstanden, denn das sei nicht der Knopf des eigentlichen Herstellers.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte die Markenjeans zu einem günstigen Angebotspreis erworben. Allerdings löste sich nach kurzer Zeit der unterste Knopf des Hosenschlitzes und fiel heraus. Der Verkäufer nietete den Knopf eines anderen Jeansherstellers an, womit für ihn die Sache erledigt war, weil der Knopf vollständig durch eine Knopfleiste verdeckt wurde.

Damit war der Käufer nicht zufrieden. Der Käufer verlangt nun den Ersatz derjenigen Kosten, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des „richtigen“ Jeansherstellers bei einem Schneider aufwenden musste, immerhin 7 Euro.

Die Rückgabe der Hose kam für den Käufer nicht in Betracht. Einen weiteren Rabatt auf den Kaufpreis der bereits um die Hälfte reduzierten Ware kam für den Verkäufer nicht in Betracht. So landete der Fall schließlich vor Amtsgericht Coburg, wo der Kläger neben den Kosten für den Schneider auch noch Rechtsanwaltskosten verlangte, die um ein Vielfaches höher lagen.

Das Urteil des Amtsgerichts Coburg

Nach Urteil des Amtsgerichts Coburg (Az. 14 C 568/16) war die Jeans mangelhaft. Der Knopf war nämlich innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf abgegangen. Deshalb musste davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf der Hose vorlag.

Mangel wurde durch Knopf eines anderen Herstellers beseitigt

Allerdings sei der Verkäufer durch das Annieten eines neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen. Der Umstand, dass es sich hierbei um den Knopf eines anderen Jeansherstellers handelte, führte dabei nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache.

Knopf hatte keine Zierfunktion

Seine Funktion, die Hose zu verschließen, erfüllte auch der neue Knopf ohne Einschränkungen. Eine darüber hinausgehende Zierfunktion habe zurückzutreten, weil der Knopf verdeckt sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 10.11.2016 – 14 C 568/16

AG Coburg
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