Strafanzeige gegen den Sänger „Cro“ wegen fahrlässiger Körperverletzung

Die Besucherin eines Konzerts von „Cro“ hat Strafantrag gegen den Sänger wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt. Sie wirft ihm vor, während des Konzerts eine mit Wasser gefüllte 1-Liter-Plastikflasche von der Bühne geworfen zu haben. Diese habe sie am Kopf getroffen, wodurch sie bewusstlos zusammengebrochen sei.

Was ist geschehen?

Nach der bis zu zweiminütigen Bewusstlosigkeit sei die Besucherin notärztlich versorgt worden. Bis heute werde sie noch ambulant behandelt. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat geprüft, ob Ermittlungen durchzuführen sind und worauf diese ggf. zu erstrecken wären. Hierzu hat sie den Bevollmächtigten der Anzeigeerstatterin um ergänzende Informationen gebeten.

Weil es sich bei einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 374 Absatz 1 Ziffer 4 Strafprozessordnung um ein Privatklagedelikt handelt, ist nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren eine Strafverfolgung nur möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Nach den ergänzenden Informationen keine Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat nach den ergänzenden Informationen und aufgrund der Mitteilung einer Zeugin zum Geschehensablauf das Verfahren auf den Privatklageweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft wird daher selbst keine Ermittlungen durchführen.

Der angezeigten fahrlässigen Körperverletzung liegt nach den bekannten Umständen ein nur geringfügiges Fehlverhalten des Beschuldigten zugrunde. Die durch den Flaschenwurf entstandene Verletzung der Anzeigeerstatterin ist letztlich Folge eines unglücklichen und so nicht zu erwartenden Geschehensablaufs. Auch hat die Versicherung des Beschuldigten die zivilrechtliche Haftung für die entstandenen Gesundheitsfolgen bereits dem Grunde nach übernommen.

Enttäuschung über nicht erfolgte Entschuldigung von Cro

Bei dieser Sachlage begründet die als Grund für die Anzeigeerstattung mitgeteilte Enttäuschung der Anzeigeerstatterin über eine nach ihren Angaben nicht erfolgte Entschuldigung des Beschuldigten kein besonders öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung, das jedoch Voraussetzung für das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft wäre. Die angezeigte fahrlässige Körperverletzung kann in diesem Fall vielmehr von der Anzeigeerstatterin selbst gemäß §§ 374, 376 der Strafprozessordnung im Wege der Privatklage verfolgt werden.

Verweis auf Privatklageweg

Ein Verletzter kann die Privatklage beim Amtsgericht selbst erheben. Das Verfahren zielt auf eine strafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten, an der die Staatsanwaltschaft allerdings nicht beteiligt ist. Der Erhebung der Privatklage muss jedoch in der Regel ein Sühneverfahren beim Schiedsmann vorausgehen. Unberührt bleibt die Durchsetzung etwaiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg.

Quelle: Staatsanwaltschaft Koblenz
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Kaufrecht: Wenn die Minderung faktisch zum gleichen Ergebnis wie der Rücktritt führt

Der Kläger kaufte bei einer Hundezüchterin einen Hundewelpen, bei dem kurz nach dem Kauf eine nicht heilbare Bluterkrankheit festgestellt wurde. Eine Rückgabe des Welpen kam für den neuen Hundebesitzer nicht in Frage, deshalb klagte er auf Minderung des Kaufpreises. Urteil des Gerichts: Rückzahlung des Kaufpreises nur gegen Rückgabe des Hundes.

Der Sachverhalt

Der Kläger kaufte für 1.500€ bei einer Hundezucht einen rund 8 Wochen alten Magyar Vissla Welpen namens „Capo“. Kurze Zeit nach dem Kauf musste der Welpe wegen einer nicht stillbaren Nasenblutung in eine Kleintierklinik verbracht werden. Die dort vorgenommenen Untersuchungen ergaben, dass der Welpe, obwohl die Eltern des Welpen unstreitig nicht an einer Bluterkrankheit leiden, an einem nicht heilbaren genetisch vererbten Defekt leide, der eine Blutgerinnung unmöglich mache.

Der Kläger machte gegenüber der Hundezucht eine Minderung in Höhe von 1.450€ geltend und verlangte die Tierarztkosten als Schadensersatz. Eine Ersatzlieferung kam für beide Parteien nicht in Betracht. Da es hierüber zu keiner Einigung kam, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht Bremervörde.

Das Urteil des Amtsgericht Bremervörde

Das Amtsgericht Bremervörde (Urteil, Az. 5 C 154/16) veurteilte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.450€ Zug um Zug gegen Rückgabe des Magyar Vissla Welpen namens „Capo“ aus dem Kaufvertrag vom 17.04.2016 zu zahlen.

Der vom Gericht gem. § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO durch Schätzung ermittelte Minderungsbetrag beläuft sich auf 1.500€ mithin den kompletten Kaufpreis. Der Kauf eines mit dem vorliegenden Erbschaden versehenen Hundes ist für den Erwerber mit erheblichen Sorgen und Aufwendungen verbunden, so dass der rein wirtschaftliche Wert des Hundes als Kaufsache mit 0,00€ zu bemessen ist.

Die Sachverständige hat insoweit angegeben, dass ein an der Bluterkrankheit erkrankter Hund zwar grundsätzlich auch ein normales Leben führen könne. Dies aber allenfalls dann, wenn er mehr oder weniger unter ständiger Aufsicht stehe. Demnach waren dem Kläger vor dem Hintergrund der Bindung des Gerichtes an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) jedenfalls 1.450€ dem Grunde nach zuzusprechen.

Rückzahlung des Kaufpreises nur gegen Rückgabe des Hundes

Eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises (in der beantragten Höhe war indes lediglich Zug um Zug gegen Rückgabe des Hundes auszusprechen, woran sich das Gericht nicht wegen § 308 Abs. 1 ZPO gehindert sah, denn eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein Weniger und nicht etwas anderes (BGH, Beschluss vom 12.02.2015 – Az.: V ZR 111/14).

Minderung führt faktisch zum gleichen Ergebnis wie der Rücktritt

Ist eine mangelhafte Kaufsache völlig wertlos, führt die Minderung zu einem gänzlichen Entfallen des Kaufpreisanspruchs und damit faktisch zum gleichen Ergebnis wie der Rücktritt. Um einen Widerspruch zum Rücktrittsrecht zu vermeiden, muss der Käufer die wertlose Sache daher analog § 346 Abs. 1 BGB herausgeben (vgl. nur Faust in: BeckOK, BGB, 40. Edition Stand 01.08.2014, § 441 Rn. 26 m.w.N.).

Hiergegen spricht nicht etwa, dass die Beklagte grundsätzlich kein Interesse mehr an dem Hund hat. Der Einwand nach § 348 Satz 2 i.V.m. §§ 320, 322 BGB wird zwar nur auf Einrede des Rückgewährschuldners berücksichtigt. Zur Erhebung der Einrede muss indes kein förmlicher Antrag gestellt werden; es genügt, wenn die Beklagte einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag stellt und der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist (BGH NJW 2010, 146). Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz zwar erklären lassen, dass sie an ihrem anfangs gegenüber dem Kläger unterbereiteten Vorschlag der Rücknahme des Hundes nicht mehr festhalten wolle, weil dieser für sie keinen ideellen Wert mehr habe.

Diese Äußerung betraf indes offensichtlich zunächst einmal nur den Fall einer aus Sicht der Beklagten freiwilligen und mithin einvernehmlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dass die Beklagte auch für den Fall, dass sie zur Rückabwicklung verurteilt werden sollte, ebenfalls auf eine Rückgabe des Hundes verzichtet, vermag das Gericht dieser Äußerung indes nicht zu entnehmen.

Fazit

Da der Kläger den Welpen unter keinen Umständen wieder zurückgeben wollte, hatte er den Weg der Minderung gewählt. Das Gericht hat nunmehr eine Rückzahlung des Kaufpreises nur gegen Rückgabe des Hundes ausgeurteilt – somit hatte die Klage keinen wirklichen Erfolg. Da dem Kläger auch die Tierarztkosten nicht zugesprochen wurden, bleibt er weiterhin auf den Kosten sitzen. Eine Einigung mit der Züchterin bleibt auch nach dieser Entscheidung ausgeschlossen.

Gericht:
Amtsgericht Bremervörde, Urteil vom 16.11.2016 – 5 C 154/16

AG Bremervörde
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Abgasskandal – LG Krefeld erachtet Rücktritt vom Auto-Kaufvertrag für wirksam

Die klagenden Autokäufer hatten jeweils einen Audi-PKW bei dem beklagten Vertragshändler erworben und unter Bezugnahme auf den sog. VW-Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat die Rücktritte der Kläger für wirksam erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen

Zur Begründung hob die 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld darauf ab, es sei den klagenden Kunden nicht zumutbar, dem Vertragshändler die in solchen Fällen im Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts, auf den es insoweit entscheidend ankomme, sei noch nicht klar gewesen, ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt werde, wann dies geschehe und wann die Fahrzeuge der Kläger nachgerüstet würden.

Verbleibender Mangelverdacht

Hinzu komme, dass trotz einer entsprechenden Ankündigung des VW-Konzerns, die Fahrzeuge erfolgreich nachrüsten zu können, ein berechtigter Mangelverdacht verbleibe. Dieser Verdacht beruhe auf der Überlegung, warum der Hersteller nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zur Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen sei bzw. warum der Hersteller nicht schon viel früher, nämlich schon weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung der jetzt in Aussicht gestellten Software unternommen habe.

Verbesserung nur unter Inkaufnahme anderer Mängel

Außerdem gebe es bekanntermaßen einen Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten, so dass bei den Klägern als betroffenen Kunden der berechtigte Verdacht verbleibe, eine Verbesserung der Stickoxidwerte werde nur unter Inkaufnahme anderer Mängel bzw. Nachteile möglich.

Vertragshändler müsse hinnehmen, dass der Kunde eine Nachbesserung durch den arglistigen Hersteller ablehne

Eine Nachbesserung durch den beklagten Vertragshändler sei den klagenden Kunden auch nicht deshalb zumutbar, weil nicht der Händler über die Abgasreinigung der Fahrzeuge getäuscht habe, sondern vielmehr die Firma Audi bzw. der VW-Konzern. Die Kläger müssten es nicht hinnehmen, dass faktisch derjenige als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin den Mangel beseitige, der die arglistige Täuschung begangen habe. Denn auch wenn der Vertragshändler die Software aufspiele, werde die wesentliche Arbeit zur Nachbesserung vom VW-Konzern geleistet, der die neue Software zur Motorsteuerung entwickle. Der Vertragshändler, der beim Verkauf vom guten Ruf des Herstellers profitiere, müsse im Fall des erheblichen Ansehensverlustes hinnehmen, dass der Kunde eine Nachbesserung durch den arglistigen Hersteller ablehne.

Aus den genannten Gründen sei der Mangel der Fahrzeuge trotz möglicherweise nur geringer Nachbesserungskosten auch nicht als unerheblich anzusehen. Eine Minderung des Kaufpreises als Alternative zum Rücktritt scheide im Übrigen faktisch aus, weil die betroffenen Fahrzeuge ohne eine Nachrüstung von den Zulassungsämtern stillgelegt würden.

Autohaus muss Fahrzeuge zurücknehmen

Das beklagte Autohaus wird dazu verurteilt, die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Kläger zurückzuzahlen.

Gericht:
Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 72/16 und 2 O 83/16

LG Krefeld
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Urteil zur Haftung des Hufschmieds beim Beschlagen eines Pferdes

Der Kläger verlangt von einem Hufschmied Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro, weil dieser eine Hufe seines TurnierPferdes zu kurz ausschnitten hatte und das Pferd danach lahmte. Trotz der chronischen Lahmheit setzte der Kläger das Pferd im Jahr 2012 noch bei einem Dressurwettbewerb ein. Anfang 2013 ließ er es einschläfern.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte im Jahr 2006 für 14.500 Euro ein Springpferd gekauft und mit diesem auf nationalen und internationalen Turnieren Preisgelder von über 15.000 Euro gewonnen. Während der Turniere wurde das Tier jeweils im Rahmen eines „Vet-Check“ ohne Befund auf Lahmheit hin untersucht.

Im Jahr 2009 beschnitt der beklagte Hufschmied die Hufe mittels „Heißbeschlags“. Hierbei schnitt er einen Huf zu kurz aus. Danach lahmte das Pferd, dessen Wert nach Ansicht des Klägers zwischenzeitlich auf 350.000 Euro gestiegen war. Trotz der chronischen Lahmheit setzte der Kläger das Pferd im Jahr 2012 noch bei einem Dressurwettbewerb ein. Anfang 2013 ließ er es einschläfern.

Der Kläger hat in erster Instanz vor dem Landgericht Köln vergeblich Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro verlangt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die klageabweisende Entscheidung.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln

Die Klage blieb auch vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil, Az. 19 U 129/15) ohne Erfolg. Für den Kläger streite ein sogenannter Anscheinsbeweis. Wenn nach einer fehlerhaften Beschneidung und Beschlagung durch den Hufschmied das vorher erfolgreiche und als gesund getestete Turnierpferd lahme, dann sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die fehlerhafte Behandlung durch den Hufschmied auch ursächlich für die Springuntauglichkeit des Pferdes geworden sei.

Hufschmied hat Anscheinsbeweis entkräftet

Dieser Anscheinsbeweis sei aber vom Beklagten im konkreten Fall entkräftet worden. Denn es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass das Pferd alleine aufgrund degenerativer Veränderungen chronisch lahm geworden. Der gerichtliche Sachverständige habe nämlich auf den Röntgenbildern des Pferdes degenerative Veränderungen gefunden, die die wahrscheinliche Ursache für die chronische Lahmheit gewesen seien. Ein Zusammenhang mit der Hufbehandlung sei unwahrscheinlich. Denn es sei ein höchst seltenes Geschehen, dass eine chronische Lahmheit durch ein einmaliges fehlerhaftes Beschlagen eines Hufes auftrete. Außerdem sei auch an anderen Beinen eine Lahmheit aufgetreten, die sicher nicht Folge des Beschlagens sei. Die damit verbleibende Unsicherheit falle dem beweisbelasteten Kläger zur Last.

Kein grober Behandlungsfehler

Schließlich hafte der Hufschmied auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „groben Behandlungsfehlers“. Insoweit gelten allerdings für den Hufschmied die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Haftung von Humanmedizinern aufgestellt hat. Diese müssen bei einem groben Behandlungsfehler beweisen, dass der Fehler nicht zu dem eingetretenen Schaden geführt hat (Beweislastumkehr). Das gilt nach der Entscheidung des Senats nicht nur für den Tierarzt, sondern auch für den Hufschmied. Denn auch die Tätigkeit des Hufschmieds beziehe sich auf einen lebenden Organismus.

Darüber hinaus habe der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Hufbeschlagsgesetz festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds sei „die Gesundheit von Huf- und Klauentieren …durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten“. Im konkreten Fall habe der Kläger allerdings keinen groben Behandlungsfehler des Beklagten beweisen können. Nicht jedes zu starke Einkürzen der Hufe sei grob fehlerhaft. Dass das Einkürzen in einer grob fehlerhaften Weise zu stark gewesen sei, habe der Senat nicht feststellen können.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es wurde aber die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 19 U 129/15

OLG Köln, PM
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Ausbildung zum Bundespolizeibeamten bei Verbreitung islamistischen Gedankenguts?

Der Bewerber zur Ausbildung zum Bundespolizeibeamten hatte auf seinem Facebook-Profil ein Video eingestellt, das eine Passage enthielt, wonach es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. Vor diesem Hintergrund lehnte die Bundespolizeiakademie seine Einstellung ab.

Der Sachverhalt

Damit war der Bewerber nicht einverstanden und suchte um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin, so die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az. 2 L 1159/16.KO), habe die Einstellung des Antragstellers in den Polizeidienst zu Recht abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen

Der Bewerber um eine Ernennung zum Beamten in der Bundesrepublik Deutschland müsse die Gewähr dafür bieten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne und für deren Erhaltung eintrete.

Die Antragsgegnerin durfte aufgrund dieses Verhaltens berechtigte Zweifel hegen, ob der Antragsteller sich verfassungstreu verhalten wird. Diese Zweifel genügen, um ihm die persönliche Eignung zum Beamten abzusprechen, denn er hat sie durch eigenes Handeln hervorgerufen und den Rechtsschein begründet, eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Einstellung zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01). Ein Beamter muss jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden (vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 – OVG 6 S 1.13).

Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel an dessen Verfassungstreue. Er habe das Video und andere Dokumente islamistischen Inhalts in das Internet eingestellt, anderen zugänglich gemacht und sich davon nicht distanziert. Deshalb sei der Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit diesen Inhalten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 L 1159/16.KO

VG Koblenz
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Nazi-Bilder auf dem Handy eines Soldaten – Entlassen!

Auf dem Handy eines Soldaten befand sich die Abbildung eines Personalausweises mit dem Bild Adolf Hitlers und einem Hakenkreuz, das Foto einer Tüte Kartoffelchips in Form von Hakenkreuzen und der Aufschrift „für den kleinen Nazi zwischendurch“ sowie weitere Bilder. Sein Dienstherr nahm dies zum Anlass, ihn aus dem Dienstverhältnis zu entlassen.

Der Sachverhalt

Im März 2014 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitet. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen waren auf seinem Handy unter anderem die Abbildung eines Personalausweises mit dem Bild Adolf Hitlers und einem Hakenkreuz, das Foto einer Tüte Kartoffelchips in Form von Hakenkreuzen und der Aufschrift „für den kleinen Nazi zwischendurch“, Lichtbilder vom Kläger selbst, auf denen er – zum Teil mit anderen Personen – seinen rechten Arm hebt, und ein Foto Adolf Hitlers mit Hakenkreuzarmbinde und der Aufschrift „Happy Birthday 124 Jahre“ gefunden worden. Das Strafverfahren wurde im Mai 2016 eingestellt.

Entlassung aus dem Dienstverhältnis

Diese Feststellungen nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum Anlass, den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Nach erfolgloser Beschwerde hat er dagegen Klage erhoben. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Es seien lediglich Nachrichten festgestellt worden, die an ihn versendet worden seien, nicht hingegen Nachrichten, die er selbst versendet habe. Es werde auch nicht in Betracht gezogen, inwieweit die Darstellungen als Satire bzw. „schwarzer Humor“ anzusehen seien. Er habe sich von diesen Inhalten distanziert.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis seien von der Beklagten fehlerfrei bejaht worden, urteilten die Koblenzer Richter. Die Einschätzung, der Kläger werde sich nicht zum Feldwebel eignen, sei nicht zu beanstanden.

Denn bei der Prüfung der Eignungsfrage spielten unter anderem charakterliche Eigenschaften eine gewichtige Rolle. Auch die Sachverhaltsgrundlage, auf der die Entlassung beruhe, sei von der Beklagten vollständig erfasst. Diese habe die Entlassung zu Recht allein auf den Besitz der genannten Dateien und das Ausführen des Hitlergrußes gestützt. Darauf, ob der Kläger diese Inhalte auch selbst verbreitet habe, komme es nicht an.

Verstoß gegen die Kernpflichten eines Soldaten

Mit seinem Verhalten habe er gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen. Dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten. Der Verstoß dagegen gehöre – wie im Falle des Klägers – zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.11.2016 – 2 K 471/16.KO

VG Koblenz, PM
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